Weiter gehe daraus die Anwesenheit des Beschuldigten sowie seine Leaderstellung innerhalb der Mannschaft K.________ hervor. Die Aussagen des Beschuldigten seien wenig glaubhaft und würden den objektiven Beweismitteln widersprechen. Seine Bestreitung, dass er sich nicht am Raufhandel beteiligt habe, sondern abseits gestanden sei und seine Kinder getröstet habe, sei eine reine Schutzbehauptung. Er habe wiederholt widersprüchlich dazu ausgesagt, ob er die Auseinandersetzung mitbekommen habe, sowie zu seiner Anwesenheit auf dem Fussballplatz. Die Geschichte des Beschuldigten gehe nicht auf, enthalte Widersprüche und Lügensignale.