den. Die Rechtsvertretung des Privatklägers brachte dagegen anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass nebst der bestrittenen Beteiligung des Beschuldigten die Frage zu klären sei, ob der Flaschenwurf bzw. die daraus folgenden Verletzungen des Privatklägers die direkte Folge der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten seien oder nicht. Aus den objektiven Beweismitteln würden die Verletzungen des Privatklägers klar hervorgehen. Weiter gehe daraus die Anwesenheit des Beschuldigten sowie seine Leaderstellung innerhalb der Mannschaft K.___