Auch die weiteren befragten Personen (F.________, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________ und Q.________) könnten keine Angaben hinsichtlich einer Beteiligung des Beschuldigten am Raufhandel machen [um an dieser Stelle unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird – soweit von Relevanz – auf Vorbringen der Verteidigung zu den «weiter» befragten Personen direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen]. Folglich könne dem Beschuldigten gestützt auf die Aussagen der befragten Personen weder eine physische noch eine verbal aggressive Beteiligung am Raufhandel nachgewiesen wer-