10. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zu den objektiven Beweismitteln aus, dass die Videos, die anlässlich des Halbfinals aufgenommen worden seien, keine einschlägigen Beweismittel seien. Die Vorinstanz habe die Situationen aus den Halbfinal-Videos und die Situation nach dem Finalspiel falsch ausgearbeitet und miteinander vermischt. Man könne sich für die vorzunehmende Beweiswürdigung ausschliesslich auf die Aussagen der befragten Personen stützen. Der Beschuldigte habe konstant ausgesagt, er sei nicht am Raufhandel beteiligt gewesen.