Es wäre völlig unlogisch, wenn er, wie er geltend machen will, als «Leader» nur noch vor Ort war, seine Kollegen allerdings einfach im Stich liess und in der Auseinandersetzung nicht unterstützte. Kurz gesagt: der Beschuldigte war für das Gericht mehr oder weniger aktiv in die Auseinandersetzung involviert, ohne dass er für den Flaschenwurf verantwortlich gemacht werden könnte. Gleichzeitig steht fest, dass der Privatkläger nicht Teilnehmer der Auseinandersetzung war, sondern als Unbeteiligter von einer aus dem Umfeld der Auseinandersetzung kommenden Flasche getroffen wurde; von einer Flasche, die kaum für ihn bestimmt war.