9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu folgendem Ergebnis (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 457): Aus der Sicht des Gerichts lassen die verschiedenen Aussagen der befragten Personen und damit der resultierende Gesamteindruck den klaren Schluss zu, dass der Beschuldigte A.________, zur fraglichen Zeit vor Ort und in die tätliche Auseinandersetzung involviert war. Es wäre völlig unlogisch, wenn er, wie er geltend machen will, als «Leader» nur noch vor Ort war, seine Kollegen allerdings einfach im Stich liess und in der Auseinandersetzung nicht unterstützte.