Dem Beschuldigten wird mit anderen Worten konkret eine Interaktion vorgeworfen, nämlich mitgeholfen zu haben, den am Boden liegenden L.________ mittels Füssen und Fäusten geschlagen und getreten zu haben. Darüberhinausgehend ist weder eine weitere körperliche Interaktion noch ein psychisches «Anfeuern» angeklagt. Das Beweisthema beschränkt sich somit auf die Frage, ob dem Beschuldigten – welcher nicht bestreitet, vor Ort gewesen zu sein – nachgewiesen werden kann, dass er – zusammen mit seinem Bruder und mindestens drei weiteren Spielern der K.________ – auf den am Boden liegenden L.________ körperlich eingewirkt hat.