398 Abs. 3 StPO). Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten sowohl betreffend Schuld und Strafe als auch betreffend Zivilklage (aufgrund des Nichteintretens auf die Anschlussberufung bleibt dem Privatkläger nur noch die Bestätigung der vorinstanzlichen Beurteilung des Zivilpunkts) an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO; sog. Verbot der reformatio in peius) gebunden und darf das Urteil nicht zulasten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.).