6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 29. August 2022 vollumfänglich angefochten (pag. 473 ff.). Das erstinstanzliche Urteil ist somit lediglich betreffend Verzicht auf Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen, alle anderen Punkte sind von der Kammer zu prüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).