Eine solche Modifikation entspricht einer unzulässigen Klageerweiterung und wird nicht beachtet. Es gelten somit die Rechtsbegehren gemäss ursprünglicher Anschlussberufung. Dort stellt die fehlende Prozessbeteiligung der zwei zusätzlichen Solidarschuldner ein Prozesshindernis dar. Das Rechtsbegehren kann nicht zum Urteil erhoben werden, so dass es dem Privatkläger bei seiner Anschlussberufung am Rechtsschutzinteresse fehlt. Auf die Anschlussberufung ist infolgedessen nicht einzutreten. Die Kostenfolgen des Nichteintretens werden bei der Gesamtkostenregelung des vorliegenden Urteils berücksichtigt und begründet.