Indem der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung seine Forderungen neu nicht mehr unter solidarischer, sondern unter alleiniger Haftbarkeit des Beschuldigten stellte, wird das Rechtsbegehren nicht beschränkt. Materiell handelt es sich tatsächlich um eine Mehrforderung, d.h. um eine Klagerweiterung zu Lasten des Beschuldigten, weil diesem im Vergleich zum ursprünglichen Begehren die Möglichkeit zum solidarischen Rückgriff auf die anderen Beteiligten genommen wird: Bei Gutheissung der Adhäsionsklage muss er alleine zahlen. Eine solche Modifikation entspricht einer unzulässigen Klageerweiterung und wird nicht beachtet.