Die fehlende Prozessbeteiligung dieser Miteingeklagten stellte für die Adhäsionsklage bereits damals ein Prozesshindernis dar. Nach den erstinstanzlichen Plädoyers kann es im Zivilpunkt des Berufungsverfahrens ohne Zustimmung des Beschuldigten höchstens noch zu einer Klagebeschränkung, nicht aber zu einer Klageerweiterung kommen. Indem der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung seine Forderungen neu nicht mehr unter solidarischer, sondern unter alleiniger Haftbarkeit des Beschuldigten stellte, wird das Rechtsbegehren nicht beschränkt.