7 5.7 Zusammenfassung und Fazit Der Streitgegenstand der Adhäsionsklage wurde spätestens anlässlich des erstinstanzlichen Plädoyers fixiert (Art. 123 Abs. 2 StPO). Dort hat der Privatkläger seine Forderungen gegen den Beschuldigten ausdrücklich unter solidarischer Haftbarkeit mit zwei am Strafverfahren Unbeteiligten gestellt. Die fehlende Prozessbeteiligung dieser Miteingeklagten stellte für die Adhäsionsklage bereits damals ein Prozesshindernis dar.