Diese entsprechen den ursprünglichen, vor erster Instanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren. Wie oben unter E. 5.5 erwähnt, fehlt es dem Privatkläger am Rechtsschutzinteresse, wenn er mit seiner Anschlussberufung erneut Zivilforderungen als Solidarschuld auch gegen Mitschuldner richtet, welche im vorliegenden Strafverfahren nicht Partei sind (im Detail siehe Ziff. V hiernach).