Mit anderen Worten verlangt der Privatkläger vom Beschuldigten mit seinen jüngst modifizierten Rechtsbegehren zwar keine höheren Beträge, aber doch mehr, als noch vor der Vorinstanz, nämlich alleinige Haftung, was für den Beschuldigten schlechter ist. Die Kammer erachtet die Modifizierung des Rechtsbegehrens deshalb als unzulässig. Nach dem Gesagten gelten die Rechtsbegehren gemäss ursprünglicher Anschlussberufung vom 19. September 2022 (pag. 546). Diese entsprechen den ursprünglichen, vor erster Instanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren.