122, zum im Urteilszeitpunkt noch geltenden Recht,). Es handelt sich vorliegend somit nicht um eine (jederzeit zulässige) Beschränkung der Klage, sondern um eine Mehrforderung im Sinne einer Schlechterstellung des Beklagten gegenüber der ursprünglich an der erstinstanzlichen Verhandlung gestellten Zivilforderung. Mit anderen Worten verlangt der Privatkläger vom Beschuldigten mit seinen jüngst modifizierten Rechtsbegehren zwar keine höheren Beträge, aber doch mehr, als noch vor der Vorinstanz, nämlich alleinige Haftung, was für den Beschuldigten schlechter ist.