Der Umfang der Adhäsionsklage wurde nämlich spätestens mit den Anträgen der Privatklägerschaft im erstinstanzlichen Plädoyer fixiert (Art. 123 Abs. 2 StPO). Mit dem privatklägerischen Verzicht auf solidarische Haftbarkeit nach diesem Zeitpunkt wird dem Beschuldigten als potenziell leistungspflichtigen Mittäter die Möglichkeit zum Rückgriff auf die anderen Beteiligten genommen (vgl. Art. 50 Abs. 2 OR; DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, 2. Aufl. 2014, N 59 zu Art. 122, zum im Urteilszeitpunkt noch geltenden Recht,).