653). Eine Modifikation der Adhäsionsklage im Berufungsverfahren und damit nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist nach hier vertretener Auffassung ohne Zustimmung der Gegenpartei nicht mehr frei möglich (vgl. auch DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 123, zum im Urteilszeitpunkt noch geltenden Recht). Der Umfang der Adhäsionsklage wurde nämlich spätestens mit den Anträgen der Privatklägerschaft im erstinstanzlichen Plädoyer fixiert (Art. 123 Abs. 2 StPO).