5.6 Modifizierte Anschlussberufung Der Privatkläger hat – wohl im Bewusstsein um dieses Dilemma (pag. 566 zweiter Absatz) – seine anschlussberufungsweise, schriftlich gestellten Rechtsbegehren anlässlich der späteren Berufungsverhandlung insofern noch modifiziert, als er für seine sämtlichen Zivilforderungen die verlangte solidarische Haftbarkeit fallen liess und fortan nur noch den Beschuldigten alleine in die Pflicht nehmen wollte (pag. 656). Dazu führte er aus, dass es sich bei dieser Modifizierung seines Erachtens um eine jederzeit zulässige Klagebeschränkung handle (pag. 653).