Zudem kann festgehalten werden, dass die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor der Kammer ihren Antrag im Zivilpunkt immerhin dahingehend ergänzte, dass die Klage abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei (pag. 651), wobei aufgrund der Wortwahl unklar ist, ob sich dieser Zusatz nicht eher auf die Anschlussberufung, statt auf die eigentliche Zivilforderung bezieht.