6 schuldigten ist zudem einzuräumen, dass er nachvollziehbarerweise ein grösseres Interesse daran hat, dass die Klage abgewiesen, statt auf den Zivilweg verwiesen wird, trifft bei der Abweisung doch res iudicata Wirkung ein, während bei Verweis auf den Zivilweg ein erneutes Klagerisiko besteht. Zudem kann festgehalten werden, dass die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor der Kammer ihren Antrag im Zivilpunkt immerhin dahingehend ergänzte, dass die Klage abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei (pag.