410) noch oberinstanzlich (pag. 474) ausdrücklich bemängelt und auch das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht rügt, spielt vorliegend keine Rolle. Der Berufungserklärung ist zu entnehmen, dass die Verteidigung im Zivilpunkt generelle Abweisung der Zivilklage auf Grund des geforderten Freispruchs verlangt, nicht aber generellen Verweis auf den Zivilweg. Prozessual widersetzt sie sich damit (nur) einer anschlussberufungsweisen Geltendmachung der Zivilmehrforderung, nicht aber überhaupt dem Eintreten auf die Klage. Prozessvoraussetzungen sind auch bei der Adhäsionsklage und egal in welchem Prozessstadium von Amtes wegen zu prüfen. Zu Gunsten des Be-