Die Solidarität begründet keinen kumulativen Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung durch jeden seiner Schuldner (BGE 59 II 364, S. 369). Bei der Anspruchskonkurrenz fällt mit der Leistung des einen auch die Leistungspflicht des andern dem Geschädigten gegenüber weg (BGE 63 II 143 E. 4.). Das Rechtsschutzinteresse des Privatklägers war somit bereits damals zusätzlich in der Schwebe und die Streitsache alles andere als liquid. Es wäre deshalb bereits vorinstanzlich angezeigt gewesen, die Zivilklage des Privatklägers als Ganzes auf den Zivilweg zu verweisen. Dass die Verteidigung diese Umstände weder erst- (pag. 410) noch oberinstanzlich (pag.