V hiernach). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz selber ausführte, es sei unklar, ob die Forderung allenfalls bereits durch die Mitschuldner getilgt worden sei, bei einer allfälligen Teiltilgung sei der Umfang der verbleibenden Schuld unklar. Bereits getilgte Forderungen können nicht mehr eingeklagt werden, weil dem Klagenden das prozessuale Rechtsschutzinteresse fehlt. Dies gilt auch und insbesondere bei solidarischer Haftung. Die Solidarität begründet keinen kumulativen Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung durch jeden seiner Schuldner (BGE 59 II 364, S. 369).