Eine gerichtliche Umdeutung der Rechtsbegehren hin zur Alleinschuld würde die Dispositionsmaxime verletzen. Der Privatkläger hätte nach Ansicht der Kammer bereits vorinstanzlich (ganz) auf den Zivilweg verwiesen werden müssen (zivilprozessuales Nichteintreten entspricht dem adhäsionsprozessualen Verweis auf den Zivilweg, vgl. DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, 3. Aufl. 2023, N 30 zu Art. 126, aktuellste Auflage; zu ebendieser Folge siehe Ziff. V hiernach).