, so fehlt es der Adhäsionsklage streng betrachtet an einer Prozessvoraussetzung. Rechtsbegehren sind – wie im Zivilprozess – grundsätzlich so zu formulieren, dass sie im Falle der Gutheissung im Zivilpunkt zum Urteil erhoben werden könnten (DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 123, zum im Urteilszeitpunkt noch geltenden Recht). Das Rechtsbegehren auf Zusprechung der Forderung unter solidarischer Haftbarkeit mit zwei Mitraufenden kann von vornherein nicht zum Urteil erhoben werden. Eine gerichtliche Umdeutung der Rechtsbegehren hin zur Alleinschuld würde die Dispositionsmaxime verletzen.