Insofern bilden die mehreren Schuldner für den betreffenden Prozess nicht nur eine einfache, sondern eine notwendige Streitgenossenschaft, jedenfalls solange der Antrag in diesem Sinne aufrechterhalten bleibt. Sind von dieser notwendigen Streitgenossenschaft nicht alle Beteiligten als Parteien im Verfahren und gibt es (wie im Adhäsionsprozess) auch keinen Weg, die fehlenden Beteiligten einzubeziehen (vgl. KLINGLER, Füllung der Gesetzeslücken im schweizerischen Adhäsionsverfahren, Diss., Zürich 2022, Rz. 1127), so fehlt es der Adhäsionsklage streng betrachtet an einer Prozessvoraussetzung.