5 Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 und Art. 144 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) ausgeübt und seine Klage verbindlich gegen mehrere Schuldner gerichtet. Dadurch will er seine Inkassochancen verbessern. Insofern bilden die mehreren Schuldner für den betreffenden Prozess nicht nur eine einfache, sondern eine notwendige Streitgenossenschaft, jedenfalls solange der Antrag in diesem Sinne aufrechterhalten bleibt.