Diese vorinstanzliche Lösung schiene nur mit der Argumentation vertretbar, die Alleinhaftung sei a majore minus in der beantragten Solidarhaftung enthalten. Dies ist aber nach hier vertretener Auffassung nicht der Fall. Lautet die Klage nämlich ausdrücklich auf Solidarschuldnerschaft, hat der Gläubiger sein Wahlrecht nach