Betrachtet man aber die vorinstanzliche Begründung zum Zivilpunkt (fehlende Prozessbeteiligung der miteingeklagten Solidarschuldner, im Raum stehende (Teil)Tilgung der Forderung), so scheint klar, dass lediglich über das grundsätzliche Vorliegen von Zivilansprüchen des Privatklägers aus der Straftat, nämlich dem Raufhandel, gegen den Beschuldigten verbindlich entscheiden wurde, nicht aber über deren Höhe noch über die Modalitäten (solidarisch oder nicht). Diese vorinstanzliche Lösung schiene nur mit der Argumentation vertretbar, die Alleinhaftung sei a majore minus in der beantragten Solidarhaftung enthalten.