Im vorinstanzlichen Dispositiv ist nicht genau angegeben, welche Grundsatzfrage der Zivilforderung die Vorinstanz bereits verbindlich beurteilt hat. Betrachtet man aber die vorinstanzliche Begründung zum Zivilpunkt (fehlende Prozessbeteiligung der miteingeklagten Solidarschuldner, im Raum stehende (Teil)Tilgung der Forderung), so scheint klar, dass lediglich über das grundsätzliche Vorliegen von Zivilansprüchen des Privatklägers aus der Straftat, nämlich dem Raufhandel, gegen den Beschuldigten verbindlich entscheiden wurde, nicht aber über deren Höhe noch über die Modalitäten (solidarisch oder nicht).