5.5 Exkurs: erstinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes Die Vorinstanz hat die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen, bevor sie den privatklägerischen Gläubiger zur Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwies. Mit der Gutheissung der Klage dem Grundsatz nach ist die Vorinstanz offensichtlich auf die Adhäsionsklage an sich eingetreten, was jedoch inhaltlich im Widerspruch zur Urteilsbegründung steht. Im vorinstanzlichen Dispositiv ist nicht genau angegeben, welche Grundsatzfrage der Zivilforderung die Vorinstanz bereits verbindlich beurteilt hat.