Dafür spricht auch der Umstand, dass die Parteien ihre konkreten Anträge im Berufungsverfahren i.S.v. Art. 399 StPO erst im Plädoyer nach durchgeführtem Beweisergänzungsverfahren abschliessend stellen müssen und diese in Bezug auf ihre ursprüngliche Berufungserklärung – jedenfalls im Rahmen der angefochtenen Themen und im Rahmen des im erstinstanzlichen Plädoyer fixierten Rechtsbegehrens – bis dahin noch modifizieren dürfen (zur Bindungswirkung von bereits in der Berufungserklärung gestellten Anträgen [hier gemäss Art. 399 Abs. 4 Bst. d StPO] vgl. Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend BGer] 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 1.3).