Bei Zulassung der Anschlussberufung würde seine Antragsbefugnis lediglich insofern erweitert, als er auch Anträge stellen dürfte, die über das vorinstanzlich Zugesprochene hinausgehen. Die Vorfrage nach der Zulässigkeit der Anschlussberufung braucht somit nicht unverzüglich im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. 339 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] behandelt zu werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Parteien ihre konkreten Anträge im Berufungsverfahren i.S.v.