5.4 Zeitpunkt der oberinstanzlichen Eintretensprüfung Vorab ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Zulässigkeit der Anschlussberufung erst im Endurteil vorliegend nicht schadet. Wie der Rechtsvertreter des Privatklägers richtigerweise vorbringt, ist Letzterer aufgrund der Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt sowieso Partei im vorliegenden Verfahren, mit Berechtigung zur Stellung von Anträgen bezüglich Schuld-, Kosten- und Zivilpunkt. Bei Zulassung der Anschlussberufung würde seine Antragsbefugnis lediglich insofern erweitert, als er auch Anträge stellen dürfte, die über das vorinstanzlich Zugesprochene hinausgehen.