4 fungsverfahren. Es sei unbestritten, dass im Berufungsverfahren keine Ansprüche gegen solidarisch haftende Mitschuldner gutgeheissen werden könnten. Der Beschuldigte versuche, Trittbrettfahrer der mit E.________ geschlossenen Vereinbarung zu sein. Dort sei nicht die Tilgung der gesamten Schuld vereinbart worden. Für den Restbetrag stehe eine Forderung gegen den Beschuldigten nach wie vor offen. Eine Klagebeschränkung wäre auch im Berufungsverfahren noch zulässig.