Hinzu komme, dass im Falle von mehreren Schuldnern, welche für eine Forderung aus demselben Sachverhalt einzutreten hätten, die Schuld erlösche, wenn sie von mindestens einem der Solidarschuldner vollständig getilgt worden sei. Vorliegend sei dies der Fall, hätten doch E.________ und F.________ die Forderungen des Privatklägers bereits bezahlt (pag. 556 ff.). 5.3 Argumente des Privatklägers Der Privatkläger hielt dagegen, er sei auf Grund des Prozessthemas und in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so oder anders Partei im Beru-