5.2 Einwände des Beschuldigten Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 machte der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, das Rechtsschutzinteresse des Privatklägers in Bezug auf seine Anschlussberufung sei höchst fraglich. Indem der Privatkläger (weiterhin) auf Solidarhaftung klage, klage er auch gegen Parteien, die nicht am Verfahren beteiligt seien. Ein solcher Antrag sei unzulässig. Hinzu komme, dass im Falle von mehreren Schuldnern, welche für eine Forderung aus demselben Sachverhalt einzutreten hätten, die Schuld erlösche, wenn sie von mindestens einem der Solidarschuldner vollständig getilgt worden sei.