3. sowie die Interventionskosten des Straf- und Zivilklägers für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss einzureichender Kostennote zu leisten. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei Ziff. 3 der Anträge um die Geltendmachung einer Entschädigung nach Strafprozessordnung handelt, so dass dieser Antrag nicht wie Ziff. 1 und 2 der Anschlussberufung dem materiellen Zivilpunkt zugerechnet wird.