2. Dem Berufungsführer / Beschuldigten sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 3. Sämtliche Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. 4. Soweit darauf einzutreten sei, sei die Privatklage abzuweisen. 3 – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge –