546 f.). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte, die Anschlussberufung des Privatklägers sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge von Amtes wegen zu prüfen (pag. 556 ff.). Mit Stellungnahme vom 28. November 2022 beantragte der Privatkläger, es sei auf die Anschlussberufung einzutreten (pag. 565 f.). Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 teilte die Verfahrensleitung das vorläufige Eintreten auf die Anschlussberufung mit, unter dem Hinweis, dass die abschliessende