473 ff.). Mit Verfügung vom 31. August 2022 wies die Verfahrensleitung die umfangreiche, schriftliche Begründung der Berufungserklärung (pag. 475 – 487) aus den Akten. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. September 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 544 f.). Mit Eingabe vom 19. September 2022 erklärte der Privatkläger die Anschlussberufung, wobei er diese auf den Zivilpunkt beschränkte (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 546 f.).