2. Berufung und Anschlussberufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte im Anschluss an die erstinstanzliche Urteilseröffnung mündlich sowie mit Schreiben vom 22. April 2022 fristgerecht die Berufung an (pag. 376 f. und 417). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. August 2022 (pag. 421 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. August 2022 zugestellt (pag. 469 f.). Mit Berufungserklärung vom 29. August 2022 erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 473 ff.).