I des erstinstanzlichen Urteils). Weiter setzte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Rechtsanwalt D.________, amtlicher Vertreter des Straf- und Zivilklägers / Anschlussberufungsführers (nachfolgend: Privatkläger), fest und verfügte über die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Die Zivilklage wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden.