Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 484 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Walser, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Anschlussberufungsführer Gegenstand Raufhandel Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 22. April 2022 (PEN 21 95) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 22. April 2022 (pag. 412 ff.) erklärte das Regionalgericht Bern- Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) des Raufhandels, begangen am 1. Juli 2018 in Bern, schuldig und ver- urteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend to- tal CHF 1'800.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Bezahlung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'300.00 (Ziff. I des erstin- stanzlichen Urteils). Weiter setzte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Rechtsanwalt D.________, amtlicher Vertreter des Straf- und Zivilklägers / An- schlussberufungsführers (nachfolgend: Privatkläger), fest und verfügte über die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Die Zivilklage wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden. 2. Berufung und Anschlussberufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte im Anschluss an die erstinstanzliche Urteilseröffnung mündlich sowie mit Schreiben vom 22. April 2022 fristgerecht die Berufung an (pag. 376 f. und 417). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. August 2022 (pag. 421 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. Au- gust 2022 zugestellt (pag. 469 f.). Mit Berufungserklärung vom 29. August 2022 er- klärte der Beschuldigte frist- und formgerecht die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 473 ff.). Mit Verfügung vom 31. August 2022 wies die Verfahrensleitung die umfangreiche, schriftliche Begründung der Berufungserklärung (pag. 475 – 487) aus den Akten. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. September 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 544 f.). Mit Eingabe vom 19. September 2022 erklärte der Privatkläger die Anschlussberu- fung, wobei er diese auf den Zivilpunkt beschränkte (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 546 f.). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte, die Anschlussbe- rufung des Privatklägers sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge von Amtes wegen zu prüfen (pag. 556 ff.). Mit Stellungnahme vom 28. November 2022 bean- tragte der Privatkläger, es sei auf die Anschlussberufung einzutreten (pag. 565 f.). Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 teilte die Verfahrensleitung das vorläufige Ein- treten auf die Anschlussberufung mit, unter dem Hinweis, dass die abschliessende 2 Beurteilung der Eintretensfrage im Endentscheid, frühestens jedenfalls am Ver- handlungstermin erfolgen werde (pag. 583 ff.). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 2. Oktober 2023 in Anwesenheit der Parteien und ihrer Rechtsvertreter statt (pag. 632 ff.). Rechtsanwalt D.________ wurde an der Berufungsverhandlung mit Zustimmung des Gerichts (pag. 622 ff.) durch Rechtsanwalt G.________ substituiert (pag. 659). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (vom 22. September 2023; pag. 615) sowie ein aktueller Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (vom 25. September 2023; pag. 617 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte diverse Unterlagen einreichen (vgl. Beilagenverzeichnis pag. 660): - Schreiben F.________ / Rechtsanwalt D.________ vom 2. Oktober 2021 (pag. 661) - Schlichtungsgesuch vom 14. September 2021 (pag. 662 ff.) - Vereinbarung vom 6. Dezember 2021 (pag. 667) - Vereinbarung vom 29. Dezember 2021 (pag. 668) - Gesuch um ordentliche Einbürgerung / Kontrollblatt (pag. 669 ff.) Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess auch der Privatkläger Un- terlagen einreichen (vgl. Beilagenverzeichnis pag. 679): - Vereinbarung mit E.________ - Schreiben von F.________ vom 2. März 2021 (pag. 681) Die von den Parteien eingereichten Unterlagen wurden von der Kammer antrags- gemäss zu den Akten erkannt (pag. 646). Schliesslich wurden anlässlich der Berufungsverhandlung der Beschuldigte, der Privatkläger und der Zeuge E.________ erneut einvernommen (pag. 638 ff., 634 ff. und 647 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 651): 1. Das Urteil vom 22. April 2022 (PEN 21 95) sei aufzuheben und der Beschuldigte / Berufungsfüh- rer von sämtlichen Anschuldigungen frei zu sprechen. 2. Dem Berufungsführer / Beschuldigten sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 3. Sämtliche Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. 4. Soweit darauf einzutreten sei, sei die Privatklage abzuweisen. 3 – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 4.2 Anträge des Privatklägers Rechtsanwalt G.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Pri- vatklägers folgende Anträge (pag. 656): 1. Der Beschuldigte, Herr A.________, sei schuldig zu erklären des Raufhandels, begangen am 1. Juli 2018 auf dem Fussballplatz des FC .________ in Bern und in Anwendung der einschlägi- gen gesetzlichen Bestimmungen angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte, Herr A.________, sei weiter zu verurteilen dem Privatkläger C.________ eine Schadenersatzzahlung in der Höhe von CHF 837.20 nebst Zins von 5% seit dem 1. Juli 2018, eine Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 8'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 1. Juli 2018 sowie die Interventionskosten des Privatklägers gemäss Kostennote zu leisten. 3. Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand des Privatklägers sei gestützt auf die eingereich- te Kostennote gerichtlich festzulegen. 5. Eintretensfrage betreffend Anschlussberufung 5.1 Rechtsbegehren Mit Anschlussberufung vom 19. September 2022 hatte der Privatkläger im Beru- fungsverfahren ursprünglich folgende Anträge gestellt (pag. 546 f.): A.________ sei zu verurteilen, C.________ 1. eine Schadenersatzzahlung in der Höhe von CHF 837.20 nebst Zins von 5% seit dem 01.07.2018 unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________ und F.________ 2. eine Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 8'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 01.07.2018 unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________ und F.________ 3. sowie die Interventionskosten des Straf- und Zivilklägers für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss einzureichender Kostennote zu leisten. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei Ziff. 3 der Anträge um die Geltendmachung einer Entschädigung nach Strafprozessordnung handelt, so dass dieser Antrag nicht wie Ziff. 1 und 2 der Anschlussberufung dem materiellen Zivilpunkt zugerech- net wird. 5.2 Einwände des Beschuldigten Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 machte der Beschuldigte im Wesentlichen gel- tend, das Rechtsschutzinteresse des Privatklägers in Bezug auf seine Anschluss- berufung sei höchst fraglich. Indem der Privatkläger (weiterhin) auf Solidarhaftung klage, klage er auch gegen Parteien, die nicht am Verfahren beteiligt seien. Ein solcher Antrag sei unzulässig. Hinzu komme, dass im Falle von mehreren Schuld- nern, welche für eine Forderung aus demselben Sachverhalt einzutreten hätten, die Schuld erlösche, wenn sie von mindestens einem der Solidarschuldner vollständig getilgt worden sei. Vorliegend sei dies der Fall, hätten doch E.________ und F.________ die Forderungen des Privatklägers bereits bezahlt (pag. 556 ff.). 5.3 Argumente des Privatklägers Der Privatkläger hielt dagegen, er sei auf Grund des Prozessthemas und in Anbe- tracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so oder anders Partei im Beru- 4 fungsverfahren. Es sei unbestritten, dass im Berufungsverfahren keine Ansprüche gegen solidarisch haftende Mitschuldner gutgeheissen werden könnten. Der Be- schuldigte versuche, Trittbrettfahrer der mit E.________ geschlossenen Vereinba- rung zu sein. Dort sei nicht die Tilgung der gesamten Schuld vereinbart worden. Für den Restbetrag stehe eine Forderung gegen den Beschuldigten nach wie vor offen. Eine Klagebeschränkung wäre auch im Berufungsverfahren noch zulässig. 5.4 Zeitpunkt der oberinstanzlichen Eintretensprüfung Vorab ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Zulässigkeit der Anschlussberu- fung erst im Endurteil vorliegend nicht schadet. Wie der Rechtsvertreter des Privat- klägers richtigerweise vorbringt, ist Letzterer aufgrund der Berufung des Beschul- digten im Schuldpunkt sowieso Partei im vorliegenden Verfahren, mit Berechtigung zur Stellung von Anträgen bezüglich Schuld-, Kosten- und Zivilpunkt. Bei Zulas- sung der Anschlussberufung würde seine Antragsbefugnis lediglich insofern erwei- tert, als er auch Anträge stellen dürfte, die über das vorinstanzlich Zugesprochene hinausgehen. Die Vorfrage nach der Zulässigkeit der Anschlussberufung braucht somit nicht unverzüglich im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. 339 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] behandelt zu werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Parteien ihre konkreten Anträge im Beru- fungsverfahren i.S.v. Art. 399 StPO erst im Plädoyer nach durchgeführtem Bewei- sergänzungsverfahren abschliessend stellen müssen und diese in Bezug auf ihre ursprüngliche Berufungserklärung – jedenfalls im Rahmen der angefochtenen Themen und im Rahmen des im erstinstanzlichen Plädoyer fixierten Rechtsbegeh- rens – bis dahin noch modifizieren dürfen (zur Bindungswirkung von bereits in der Berufungserklärung gestellten Anträgen [hier gemäss Art. 399 Abs. 4 Bst. d StPO] vgl. Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend BGer] 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 1.3). Zur Zulässigkeit der Modifikation in casu siehe sogleich Ziff. 5.6. 5.5 Exkurs: erstinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes Die Vorinstanz hat die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen, bevor sie den privatklägerischen Gläubiger zur Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg ver- wies. Mit der Gutheissung der Klage dem Grundsatz nach ist die Vorinstanz offen- sichtlich auf die Adhäsionsklage an sich eingetreten, was jedoch inhaltlich im Wi- derspruch zur Urteilsbegründung steht. Im vorinstanzlichen Dispositiv ist nicht ge- nau angegeben, welche Grundsatzfrage der Zivilforderung die Vorinstanz bereits verbindlich beurteilt hat. Betrachtet man aber die vorinstanzliche Begründung zum Zivilpunkt (fehlende Prozessbeteiligung der miteingeklagten Solidarschuldner, im Raum stehende (Teil)Tilgung der Forderung), so scheint klar, dass lediglich über das grundsätzliche Vorliegen von Zivilansprüchen des Privatklägers aus der Straf- tat, nämlich dem Raufhandel, gegen den Beschuldigten verbindlich entscheiden wurde, nicht aber über deren Höhe noch über die Modalitäten (solidarisch oder nicht). Diese vorinstanzliche Lösung schiene nur mit der Argumentation vertretbar, die Alleinhaftung sei a majore minus in der beantragten Solidarhaftung enthalten. Dies ist aber nach hier vertretener Auffassung nicht der Fall. Lautet die Klage nämlich ausdrücklich auf Solidarschuldnerschaft, hat der Gläubiger sein Wahlrecht nach 5 Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 und Art. 144 des Bundesgesetzes betreffend die Er- gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) ausgeübt und seine Klage verbindlich gegen mehrere Schuldner ge- richtet. Dadurch will er seine Inkassochancen verbessern. Insofern bilden die meh- reren Schuldner für den betreffenden Prozess nicht nur eine einfache, sondern eine notwendige Streitgenossenschaft, jedenfalls solange der Antrag in diesem Sinne aufrechterhalten bleibt. Sind von dieser notwendigen Streitgenossenschaft nicht al- le Beteiligten als Parteien im Verfahren und gibt es (wie im Adhäsionsprozess) auch keinen Weg, die fehlenden Beteiligten einzubeziehen (vgl. KLINGLER, Füllung der Gesetzeslücken im schweizerischen Adhäsionsverfahren, Diss., Zürich 2022, Rz. 1127), so fehlt es der Adhäsionsklage streng betrachtet an einer Prozessvor- aussetzung. Rechtsbegehren sind – wie im Zivilprozess – grundsätzlich so zu for- mulieren, dass sie im Falle der Gutheissung im Zivilpunkt zum Urteil erhoben wer- den könnten (DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessor- dung, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 123, zum im Urteilszeitpunkt noch geltenden Recht). Das Rechtsbegehren auf Zusprechung der Forderung unter solidarischer Haftbarkeit mit zwei Mitraufenden kann von vornherein nicht zum Urteil erhoben werden. Eine gerichtliche Umdeutung der Rechtsbegehren hin zur Alleinschuld würde die Dispositionsmaxime verletzen. Der Privatkläger hätte nach Ansicht der Kammer bereits vorinstanzlich (ganz) auf den Zivilweg verwiesen werden müssen (zivilprozessuales Nichteintreten entspricht dem adhäsionsprozessualen Verweis auf den Zivilweg, vgl. DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordung, 3. Aufl. 2023, N 30 zu Art. 126, aktuellste Auflage; zu ebendieser Fol- ge siehe Ziff. V hiernach). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz selber ausführte, es sei unklar, ob die Forderung allenfalls bereits durch die Mitschuldner getilgt worden sei, bei einer allfälligen Teil- tilgung sei der Umfang der verbleibenden Schuld unklar. Bereits getilgte Forderun- gen können nicht mehr eingeklagt werden, weil dem Klagenden das prozessuale Rechtsschutzinteresse fehlt. Dies gilt auch und insbesondere bei solidarischer Haf- tung. Die Solidarität begründet keinen kumulativen Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung durch jeden seiner Schuldner (BGE 59 II 364, S. 369). Bei der An- spruchskonkurrenz fällt mit der Leistung des einen auch die Leistungspflicht des andern dem Geschädigten gegenüber weg (BGE 63 II 143 E. 4.). Das Rechts- schutzinteresse des Privatklägers war somit bereits damals zusätzlich in der Schwebe und die Streitsache alles andere als liquid. Es wäre deshalb bereits vor- instanzlich angezeigt gewesen, die Zivilklage des Privatklägers als Ganzes auf den Zivilweg zu verweisen. Dass die Verteidigung diese Umstände weder erst- (pag. 410) noch oberinstanzlich (pag. 474) ausdrücklich bemängelt und auch das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht rügt, spielt vorliegend keine Rolle. Der Berufungserklärung ist zu ent- nehmen, dass die Verteidigung im Zivilpunkt generelle Abweisung der Zivilklage auf Grund des geforderten Freispruchs verlangt, nicht aber generellen Verweis auf den Zivilweg. Prozessual widersetzt sie sich damit (nur) einer anschlussberufungs- weisen Geltendmachung der Zivilmehrforderung, nicht aber überhaupt dem Eintre- ten auf die Klage. Prozessvoraussetzungen sind auch bei der Adhäsionsklage und egal in welchem Prozessstadium von Amtes wegen zu prüfen. Zu Gunsten des Be- 6 schuldigten ist zudem einzuräumen, dass er nachvollziehbarerweise ein grösseres Interesse daran hat, dass die Klage abgewiesen, statt auf den Zivilweg verwiesen wird, trifft bei der Abweisung doch res iudicata Wirkung ein, während bei Verweis auf den Zivilweg ein erneutes Klagerisiko besteht. Zudem kann festgehalten wer- den, dass die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor der Kammer ihren Antrag im Zi- vilpunkt immerhin dahingehend ergänzte, dass die Klage abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei (pag. 651), wobei aufgrund der Wortwahl unklar ist, ob sich dieser Zusatz nicht eher auf die Anschlussberufung, statt auf die eigentliche Zivil- forderung bezieht. 5.6 Modifizierte Anschlussberufung Der Privatkläger hat – wohl im Bewusstsein um dieses Dilemma (pag. 566 zweiter Absatz) – seine anschlussberufungsweise, schriftlich gestellten Rechtsbegehren anlässlich der späteren Berufungsverhandlung insofern noch modifiziert, als er für seine sämtlichen Zivilforderungen die verlangte solidarische Haftbarkeit fallen liess und fortan nur noch den Beschuldigten alleine in die Pflicht nehmen wollte (pag. 656). Dazu führte er aus, dass es sich bei dieser Modifizierung seines Erach- tens um eine jederzeit zulässige Klagebeschränkung handle (pag. 653). Eine Modifikation der Adhäsionsklage im Berufungsverfahren und damit nach Ab- schluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist nach hier vertretener Auffas- sung ohne Zustimmung der Gegenpartei nicht mehr frei möglich (vgl. auch DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 123, zum im Urteilszeitpunkt noch geltenden Recht). Der Umfang der Adhä- sionsklage wurde nämlich spätestens mit den Anträgen der Privatklägerschaft im erstinstanzlichen Plädoyer fixiert (Art. 123 Abs. 2 StPO). Mit dem privatklägeri- schen Verzicht auf solidarische Haftbarkeit nach diesem Zeitpunkt wird dem Be- schuldigten als potenziell leistungspflichtigen Mittäter die Möglichkeit zum Rückgriff auf die anderen Beteiligten genommen (vgl. Art. 50 Abs. 2 OR; DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, 2. Aufl. 2014, N 59 zu Art. 122, zum im Urteilszeitpunkt noch geltenden Recht,). Es handelt sich vorlie- gend somit nicht um eine (jederzeit zulässige) Beschränkung der Klage, sondern um eine Mehrforderung im Sinne einer Schlechterstellung des Beklagten gegenü- ber der ursprünglich an der erstinstanzlichen Verhandlung gestellten Zivilforderung. Mit anderen Worten verlangt der Privatkläger vom Beschuldigten mit seinen jüngst modifizierten Rechtsbegehren zwar keine höheren Beträge, aber doch mehr, als noch vor der Vorinstanz, nämlich alleinige Haftung, was für den Beschuldigten schlechter ist. Die Kammer erachtet die Modifizierung des Rechtsbegehrens des- halb als unzulässig. Nach dem Gesagten gelten die Rechtsbegehren gemäss ursprünglicher An- schlussberufung vom 19. September 2022 (pag. 546). Diese entsprechen den ur- sprünglichen, vor erster Instanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren. Wie oben un- ter E. 5.5 erwähnt, fehlt es dem Privatkläger am Rechtsschutzinteresse, wenn er mit seiner Anschlussberufung erneut Zivilforderungen als Solidarschuld auch ge- gen Mitschuldner richtet, welche im vorliegenden Strafverfahren nicht Partei sind (im Detail siehe Ziff. V hiernach). 7 5.7 Zusammenfassung und Fazit Der Streitgegenstand der Adhäsionsklage wurde spätestens anlässlich des erstin- stanzlichen Plädoyers fixiert (Art. 123 Abs. 2 StPO). Dort hat der Privatkläger seine Forderungen gegen den Beschuldigten ausdrücklich unter solidarischer Haftbarkeit mit zwei am Strafverfahren Unbeteiligten gestellt. Die fehlende Prozessbeteiligung dieser Miteingeklagten stellte für die Adhäsionsklage bereits damals ein Prozess- hindernis dar. Nach den erstinstanzlichen Plädoyers kann es im Zivilpunkt des Be- rufungsverfahrens ohne Zustimmung des Beschuldigten höchstens noch zu einer Klagebeschränkung, nicht aber zu einer Klageerweiterung kommen. Indem der Pri- vatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung seine Forderungen neu nicht mehr unter solidarischer, sondern unter alleiniger Haftbarkeit des Beschuldigten stellte, wird das Rechtsbegehren nicht beschränkt. Materiell handelt es sich tatsächlich um eine Mehrforderung, d.h. um eine Klagerweiterung zu Lasten des Beschuldigten, weil diesem im Vergleich zum ursprünglichen Begehren die Möglichkeit zum solida- rischen Rückgriff auf die anderen Beteiligten genommen wird: Bei Gutheissung der Adhäsionsklage muss er alleine zahlen. Eine solche Modifikation entspricht einer unzulässigen Klageerweiterung und wird nicht beachtet. Es gelten somit die Rechtsbegehren gemäss ursprünglicher Anschlussberufung. Dort stellt die fehlen- de Prozessbeteiligung der zwei zusätzlichen Solidarschuldner ein Prozesshindernis dar. Das Rechtsbegehren kann nicht zum Urteil erhoben werden, so dass es dem Privatkläger bei seiner Anschlussberufung am Rechtsschutzinteresse fehlt. Auf die Anschlussberufung ist infolgedessen nicht einzutreten. Die Kostenfolgen des Nichteintretens werden bei der Gesamtkostenregelung des vorliegenden Ur- teils berücksichtigt und begründet. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 29. August 2022 vollumfänglich angefochten (pag. 473 ff.). Das erstinstanzliche Ur- teil ist somit lediglich betreffend Verzicht auf Ausscheidung von Kosten im Zivil- punkt in Rechtskraft erwachsen, alle anderen Punkte sind von der Kammer zu prü- fen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten sowohl betref- fend Schuld und Strafe als auch betreffend Zivilklage (aufgrund des Nichteintretens auf die Anschlussberufung bleibt dem Privatkläger nur noch die Bestätigung der vorinstanzlichen Beurteilung des Zivilpunkts) an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO; sog. Verbot der reformatio in peius) gebunden und darf das Urteil nicht zulasten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessat- zes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). 8 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagen- analyse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 427 ff.). Betreffend Unschuldsvermutung ist präzisierend und ergänzend zu den Ausführun- gen der Vorinstanz (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 427) festzu- halten, dass auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie ge- gebenenfalls zu würdigen sind, der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung findet. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwen- digen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurtei- lung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1 und 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Be- weislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt wer- den konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhalts- alternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f. mit Hinweisen). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vor- liegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1 und 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; vgl. BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). 8. Vorwurf gemäss Anklage Mit Anklageschrift vom 12. Januar 2021 (pag. 268 ff.) wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen: Am 01.07.2018 fand auf dem Fussballplatz FC .________ ein Fussballturnier statt. Beim Finalspiel traten die Mannschaften "I.________" gegen "'J.________" an, wobei die Mannschaft "J.________" durch die Mannschaft "K.________" (Halbfinalist-Gegner der "I.________") unterstützt wurde. Nach- dem E.________ aus dem Team "I.________" kurz vor Spielschluss die rote Karte erhalten hatte, fie- len diesem gegenüber von einzelnen Zuschauern Provokationen und Beschimpfungen. E.________ begab sich in der Folge an den Spielfeldrand und lief in Richtung seiner Eltern, welche Zuschauer wa- ren. Dabei fielen zwischen ihm und Unterstützern der "K.________", insbesondere zwischen ihm und F.________ verschiedene gegenseitige verbale Provokationen. Sodann versuchte F.________ E.________ einen Faustschlag zu geben, welchen diesen aber nur leicht am Ohr streifte. In der Folge kam der Vater von E.________, L.________, dazu, um die beiden zu trennen, wobei es zu einem kurzen tätlichen Gerangel zwischen ihm und F.________ kam, dies jedoch ohne weitere 9 Folgen. Plötzlich wurde L.________ von mehreren Personen von hinten tätlich angegangen und zu Boden geschlagen, wo er schliesslich mittels Füssen und Fäusten durch F.________, A.________ und mindestens drei Spieler der «K.________» getreten und geschlagen wurde. Dabei versuchte L.________ sich mit den Armen am Kopf vor den Schlägen zu schützen. Schliesslich kam E.________ dazu, stiess die Personen, welche um seinen Vater waren weg und half seinem Vater sodann aufzustehen. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung wurde der unbeteiligte C.________ zu- dem durch eine von unbekannter Seite geworfenen Glasflasche im Gesicht getroffen und verletzt. Damit nahm A.________ gemeinsam mit weiteren – teilweise unbekannten Personen – aktiv an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung teil, in dessen Verlauf L.________ mehrere Prellungen und Hämatome am Hinterkopf, im Unterbauch und am linken Bein erlitt sowie C.________ ein Schä- delhirntrauma und einen versetzten Kiefer. Dem Beschuldigten wird mit anderen Worten konkret eine Interaktion vorgeworfen, nämlich mitgeholfen zu haben, den am Boden liegenden L.________ mittels Füs- sen und Fäusten geschlagen und getreten zu haben. Darüberhinausgehend ist we- der eine weitere körperliche Interaktion noch ein psychisches «Anfeuern» ange- klagt. Das Beweisthema beschränkt sich somit auf die Frage, ob dem Beschuldig- ten – welcher nicht bestreitet, vor Ort gewesen zu sein – nachgewiesen werden kann, dass er – zusammen mit seinem Bruder und mindestens drei weiteren Spie- lern der K.________ – auf den am Boden liegenden L.________ körperlich einge- wirkt hat. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu folgendem Ergebnis (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 457): Aus der Sicht des Gerichts lassen die verschiedenen Aussagen der befragten Personen und damit der resultierende Gesamteindruck den klaren Schluss zu, dass der Beschuldigte A.________, zur fraglichen Zeit vor Ort und in die tätliche Auseinandersetzung involviert war. Es wäre völlig unlogisch, wenn er, wie er geltend machen will, als «Leader» nur noch vor Ort war, seine Kollegen allerdings ein- fach im Stich liess und in der Auseinandersetzung nicht unterstützte. Kurz gesagt: der Beschuldigte war für das Gericht mehr oder weniger aktiv in die Auseinandersetzung involviert, ohne dass er für den Flaschenwurf verantwortlich gemacht werden könnte. Gleichzeitig steht fest, dass der Privatklä- ger nicht Teilnehmer der Auseinandersetzung war, sondern als Unbeteiligter von einer aus dem Um- feld der Auseinandersetzung kommenden Flasche getroffen wurde; von einer Flasche, die kaum für ihn bestimmt war. Wesentlich ist auch, dass der Privatkläger von der Flasche verletzt wurde und dass der Flaschenwerfer nicht identifiziert werden konnte. Im Endeffekt kann der Sachverhalt gemäss Strafbefehl mit den vorstehend erwähnten Präzisierungen als erstellt betrachtet werden. 10. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zu den objektiven Beweismitteln aus, dass die Videos, die anlässlich des Halbfinals aufgenommen worden seien, keine einschlägigen Beweismittel seien. Die Vorinstanz habe die Si- tuationen aus den Halbfinal-Videos und die Situation nach dem Finalspiel falsch ausgearbeitet und miteinander vermischt. Man könne sich für die vorzunehmende Beweiswürdigung ausschliesslich auf die Aussagen der befragten Personen stüt- zen. Der Beschuldigte habe konstant ausgesagt, er sei nicht am Raufhandel beteiligt gewesen. Er habe zugegeben, dass er nicht der Ruhigste auf dem Feld gewesen sei und andere verbal angegangen habe, aber er habe nicht zugeschlagen. Der Privatkläger hingegen habe vorinstanzlich ausgesagt, dass er nicht wisse, was der 10 Beschuldigte konkret gemacht habe (pag. 343 Z. 3). Oberinstanzlich sei es für ihn nun plötzlich wieder klar gewesen, dass der Beschuldigte auch am Raufhandel be- teiligt gewesen sei. Er habe zudem lediglich pauschal angegeben, dass die Perso- nen, die auf L.________ eingeschlagen hätten, alle Südamerikaner gewesen seien. Es sei ein wenig verwunderlich, dass er die beiden .________ Brüder nicht explizit erkannt habe, denn sie würden sich ja aus der Kindheit kennen. E.________ könne lediglich bezeugen, dass der Beschuldigte auf dem Fussballplatz anwesend gewe- sen sei, selbst wenn er oberinstanzlich nun wieder etwas Anderes ausgesagt habe. Auch die weiteren befragten Personen (F.________, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________ und Q.________) könnten keine Angaben hinsichtlich einer Beteiligung des Beschuldigten am Raufhandel machen [um an dieser Stelle unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird – soweit von Relevanz – auf Vorbringen der Verteidigung zu den «weiter» befragten Personen direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen]. Folglich könne dem Beschuldigten gestützt auf die Aussagen der befragten Personen weder eine phy- sische noch eine verbal aggressive Beteiligung am Raufhandel nachgewiesen wer- den. Die Rechtsvertretung des Privatklägers brachte dagegen anlässlich der Berufungs- verhandlung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass nebst der bestritte- nen Beteiligung des Beschuldigten die Frage zu klären sei, ob der Flaschenwurf bzw. die daraus folgenden Verletzungen des Privatklägers die direkte Folge der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten seien oder nicht. Aus den objektiven Beweismitteln würden die Verletzungen des Privatklägers klar hervorgehen. Weiter gehe daraus die Anwesenheit des Beschuldigten sowie seine Leaderstellung in- nerhalb der Mannschaft K.________ hervor. Die Aussagen des Beschuldigten seien wenig glaubhaft und würden den objektiven Beweismitteln widersprechen. Seine Bestreitung, dass er sich nicht am Raufhandel beteiligt habe, sondern abseits gestanden sei und seine Kinder getröstet habe, sei eine reine Schutzbehauptung. Er habe wiederholt widersprüchlich dazu ausgesagt, ob er die Auseinandersetzung mitbekommen habe, sowie zu seiner Anwesenheit auf dem Fussballplatz. Die Geschichte des Beschuldigten gehe nicht auf, enthalte Widersprüche und Lügensignale. Mangels Glaubhaftigkeit könne nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. Hingegen würden die Aussagen des Privatklägers ein stimmiges Bild ergeben, sei- en von den Zeugenaussagen im Wesentlichen bestätigt worden und würden auch mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. Dass seine Aussagen bei der Polizei noch unspezifischer gewesen seien als in den nachfolgenden Befragungen, sei aufgrund der erlittenen Verletzungen nachvollziehbar. Darin sei aber kein Wi- derspruch zu sehen. Der Privatkläger schildere den Vorfall über sämtliche Einver- nahmen konstant, authentisch und logisch. Er habe sodann detaillierte Aussagen zum Flaschenwurf machen können. Im ganzen Verfahren nehme der Privatkläger keine übertriebene Opferrolle ein und belaste den Beschuldigten auch nie über- mässig. Er habe weiter Erinnerungslücken zugegeben. Dass er nicht mehr genau sagen könne, wer was gemacht habe, erscheine in Anbetracht des Zeitablaufs 11 plausibel. Seine Aussagen seien glaubhaft, weshalb auf sie abgestellt werden kön- ne. Der gemäss Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt sei erstellt. 11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, in der Mannschaft K.________ mitgespielt zu ha- ben. Ebenfalls blieb unbestritten, dass es nach Abpfiff des Finalspiels zwischen den Mannschaften «J.________» und «I.________» zu einer körperlichen Ausein- andersetzung zwischen mehreren Personen gekommen ist und der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt auf dem Fussballfeld anwesend war. Die Verletzungen des Privatklägers und von L.________ wurden ebenfalls nicht bestritten. Weiter ist auch nicht (mehr) bestritten, dass die Verletzungen des Privatklägers auf den Flaschen- wurf zurückzuführen sind. Der Beschuldigte wehrte sich hingegen sowohl vorinstanzlich als nun auch im obe- rinstanzlichen Verfahren gegen den Vorwurf der aktiven Beteiligung an Gewalt- handlungen gegen L.________ im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung nach dem Abpfiff des Finalspiels. 12. Vorhandene Beweismittel Die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorin- stanz korrekt aufgelistet und zusammengefasst (S. 10 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 430 f.); darauf kann vorab verwiesen werden. Der Kammer liegen zusätzlich die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten, des Privat- klägers sowie des Zeugen E.________ vor (pag. 638 ff., 634 ff. und 647 ff.). Die oberinstanzlich eingereichten Beweismittel der Parteien betreffen hingegen den Zi- vilpunkt. Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Aussagen wird an die- ser Stelle verzichtet. Soweit von Relevanz wird direkt im Rahmen der nachfolgen- den Beweiswürdigung darauf eingegangen. 13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Objektive Beweismittel Die objektiven Beweismittel liefern zur Beweisfrage, ob sich der Beschuldigte aktiv bzw. physisch an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte, keine konkreten Hinweise. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass aus den Videos (pag. 337), aufgenommen von N.________, keine aktive Beteiligung des Beschul- digten an der zu beurteilenden Auseinandersetzung nach dem Finalspiel abgeleitet werden kann, da keines der Videos die relevante Auseinandersetzung zeigt. Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Vorinstanz in der erstinstanzlichen Urteils- begründung einmalig davon ausging, das zweite Video zeige die Situation direkt nach der roten Karte gegen E.________ im Finalspiel. Die Vorinstanz zog gestützt darauf den Schluss, dass der Beschuldigte sowohl in die Auseinandersetzung nach dem Halbfinal als auch in jener nach dem Final zentral involviert gewesen sei (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 438). Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden, da beide Videos anlässlich des Halbfinalspiels aufge- zeichnet wurden; die Auseinandersetzung nach dem Finalspiel ist darauf nicht zu sehen. Dies ist vorliegend aber von untergeordneter Relevanz, denn bereits die 12 Vorinstanz hielt korrekt fest, dass aus den Videos nicht abgeleitet werden könne, ob sich der Beschuldigte aktiv bzw. physisch an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt habe (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 438). Hingegen dienen die Videoaufnahmen und die daraus generierten Standbilder (pag. 52 ff.) vorliegend vor allem dazu, die Beteiligten auf dem Fussballplatz zu identifizieren. Erkenntnisse in Bezug auf die spätere Schlägerei (oder den Wurf mit der Bierfla- sche) lassen sich daraus aber nicht gewinnen. Die weiter vorliegenden objektiven Beweismittel belegen vor allem das körperliche und finanzielle Ausmass der Verletzungen des Privatklägers und L.________ (pag. 40 ff., 42 ff., 121 ff., 262 und 263), welche aber unbestritten sind. Da die objektiven Beweismittel keine Hinweise für die zu klärende Beweisfrage lie- fern, kommt der nachfolgenden Aussagenwürdigung eine massgebliche Bedeutung zu. 13.2 Aussagen des Privatklägers 13.2.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und im Detail mit dem Aussageverhalten des Pri- vatklägers auseinandergesetzt. Sie hat seine Aussagen einzeln und im Zusam- menhang mit jenen des Beschuldigten und den anderen befragten Personen, aber auch vor dem Hintergrund der objektiven Beweismittel gewürdigt. Sie erachtete die Aussagen des Privatklägers zusammengefasst aus folgenden Gründen als glaub- haft (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 451 f.): Die ersten Aussagen des Privatklägers seien logisch, aber noch sehr allgemein. Seine späteren Aussagen (vom 24. September 2020) seien hingegen deutlich prä- ziser, würden neutral erscheinen und real erlebt wirken. Weiter seien die Aussagen des Privatklägers weder speziell angriffig noch aggravierend gegenüber dem Be- schuldigten. Die Geschichte des Privatklägers erscheine logisch und absolut mög- lich. Der Privatkläger habe den Beschuldigten klar identifizieren können. Er habe ausgesagt, dass beide Brüder [gemeint sind der Beschuldigte und F.________] auf den Vater [gemeint ist L.________] eingeschlagen hätten. Die von der Verteidigung dargelegten Widersprüche seien nicht derart entschei- dend. So insbesondere das Argument der Verteidigung, wonach der Privatkläger die .________ Brüder gar nicht richtig erkannt habe, da er zuerst ausgesagt habe, dass es ausschliesslich Südamerikaner gewesen seien, die L.________ angegrif- fen hätten. Später sei ihm dann wieder ganz klar gewesen, dass der Beschuldigte auf L.________ eingeschlagen habe. Die Vorinstanz hielt fest, dass daraus kein Widerspruch abgeleitet werden könne, zumal er von Beginn an klar ausgesagt ha- be, dass der Beschuldigte sich aktiv am Raufhandel beteiligt habe. Auch der von der Verteidigung hervorgehobene Widerspruch betreffend Flaschenwurf überzeuge nicht. Die Verteidigung argumentiere, dass der Privatkläger entgegen allen anderen Aussagen behaupte, die Flasche sei aus der Gruppe der Streitenden und nicht von den Zuschauern gekommen. Dem sei entgegenzuhalten, dass die meisten der be- fragten Personen ebenfalls ausgesagt hätten, dass die Flasche aus der Gruppe der Streitenden gekommen sei. Entsprechend ergebe sich auch daraus kein Wider- spruch. 13 Es sei zentral, dass der Privatkläger logisch und nachvollziehbar erläutert habe, wer anwesend und aus seiner Sicht beteiligt gewesen sei. Er habe zu Beginn den Ablauf des Raufhandels mitbekommen, wobei gemäss seinen glaubhaften Aussa- gen beide .________ Brüder dabei gewesen seien. Der Flaschenwerfer könne hin- gegen gestützt auf die Aussagen des Privatklägers nicht identifiziert werden. Es sei angesichts seiner Positionen vor Ort aber logisch, dass er der Meinung sei, dass die Flasche aus der Richtung der Gruppe gekommen sei. Insgesamt könne man aus den Aussagen des Privatklägers ableiten, dass der Beschuldigte während der körperlichen Auseinandersetzung anwesend gewesen sei und sich auch aktiv dar- an beteiligt habe. Aufgrund der Aussagen und der vorhandenen Unterlagen sei zudem erstellt, dass der Privatkläger bei der Auseinandersetzung ein Schädelhirntrauma und eine Kie- ferverletzung erlitten habe. 13.2.2 Erwägungen der Kammer Der Privatkläger wurde insgesamt vier Mal befragt (pag. 34 ff., 46 ff., 342 ff. und 634 ff.). In seiner ersten Einvernahme, die einen Tag nach dem Vorfall stattfand, belastete er den Beschuldigten noch nicht direkt. Er sprach vielmehr von einem Mannschaftseffort der «.________» und beschrieb die Kampfszene, wie sie auf L.________ eingeschlagen hätten (pag. 35 Z. 64 ff.). Nach der Frage, wie viele Personen an der Schlägerei teilgenommen hätten, wurde er nach den Namen der «.________» gefragt, worauf er F.________ und A.________ erwähnte, welche Trainer der Mannschaft gewesen seien (pag. 36 Z. 78 ff.). Dabei sagte er aber nie direkt, die beiden hätten auch geschlagen, sondern nur, dass der Vater [gemeint ist L.________] durch die Schläge der «.________» verletzt worden sei (pag. 36 Z. 95 f.). Zudem kann seinen Erstaussagen entnommen werden, dass für ihn klar die beiden .________ Brüder das Sagen hatten in der Mannschaft, und so auch auf sie gehört worden wäre, hätten sie die anderen zur Zurückhaltung ermahnt. Anlässlich der zweiten Einvernahme, welche 2.5 Jahre später stattfand, sagte er auf Frage, wer an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, aktiv seien es die .________, die .________ und die Mannschaft der .________ gewesen. Sie hätten den älteren Herren richtig mit Fäusten und Füssen geschlagen (pag. 48 Z. 63 ff.), und er habe gesehen, wie der Beschuldigte und sein Bruder auf L.________ ein- geschlagen hätten (pag. 49 Z. 107). Der Privatkläger belastete den Beschuldigten anlässlich der zweiten Einvernahme somit erstmals direkt als aktiven Teilnehmer der tätlichen Auseinandersetzung. Dies bestätigte er anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung. Dort erklärte er auf Frage, ob der im Gerichtssaal anwe- sende Beschuldigte in die körperliche Auseinandersetzung involviert gewesen sei, er sei auch dabei gewesen (pag. 342 Z. 40 ff.). Es sei schnell gegangen, sie seien am Streiten gewesen und dann sei die Flasche gekommen (pag. 343 Z. 4 f.). Auf nochmalige Nachfrage, ob er die Beteiligung der .________ Brüder an der körperli- chen Auseinandersetzung gesehen habe, erklärte er, ja, er bleibe dabei (pag. 343 Z. 32 ff.). Nachdem man ihm den Strafbefehl gegen den Beschuldigten vorgelesen hatte, sagte er, es sei aus seiner Sicht so geschrieben, wie es passiert sei (pag. 344 Z. 5 ff.). Was der Beschuldigte ganz konkret gemacht haben soll, konnte der Privatkläger jedoch nicht genau sagen (pag. 344 Z. 23 f.). Dies ist aber entge- 14 gen der Auffassung der Verteidigung auch nachvollziehbar, wenn man sich seine Interessenlage vor Augen führt. Für ihn war vor allem wichtig, wer die Flasche ge- worfen hat, nicht, wer L.________ geschlagen hat (pag. 344 Z. 29 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte er erneut, dass er den Beschuldigten mit Sicherheit unter den Raufern gesehen habe. Es seien beide Brüder dort gewe- sen und der Beschuldigte habe mit den Fäusten geschlagen (pag. 635 Z. 1 ff.). Der Privatkläger bezeichnete den Beschuldigten somit konstant und durch jede Einvernahme hindurch als in irgendeiner Form aktiven Teilnehmer der tätlichen Auseinandersetzung. Mehrfach führte er zudem vor allem ab der zweiten Einver- nahme konkretisierend aus, (auch) der Beschuldigte habe auf L.________ einge- schlagen. Der Privatkläger bezeichnete den Beschuldigten somit nicht erst anläss- lich der oberinstanzlichen Verhandlung als einer der am Raufhandel beteiligten Personen und darüberhinausgehend explizit als schlagende Person. Hinsichtlich des ersten entscheidenden Schlags gegen L.________ kam es beim Privatkläger hingegen zu einer Verwechslung der .________ Brüder. Anlässlich der ersten Befragung erklärte er zuerst, es seien mehrere Personen (10-15) auf den Vater losgegangen (pag. 35 Z. 42 f.) und dann später auf Frage, ob auch der Vater Schläge ausgeteilt habe, ja auf jeden Fall, er habe gesehen, dass zuerst eins ge- gen eins gewesen und dann der Vater zu Boden gegangen sei und dann alle rein- geschlagen hätten (pag. 37 Z. 157 ff.). Bei seiner Zweiteinvernahme bezeichnete er im Zuge der vorgehaltenen Fotodokumentation und der Identifikation der Beteilig- ten den Beschuldigten «A.________» als jenen, der «dem L.________ zuerst eine abgedrückt» habe (pag. 48 Z. 82 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen und der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung konnte er dies hingegen nicht mehr klar bestäti- gen. Er wisse nur noch, dass es einer der beiden Brüder gewesen sei, welcher könne er nicht mehr sagen (pag. 345 Z. 7 ff. und 635 Z. 13 ff.). Dieser scheinbare Widerspruch vermag die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen nicht zu erschüttern. Wie bereits ausgeführt, dürfte der Fokus des Privatklägers im Tatzeit- punkt weniger auf der physischen Einwirkung auf L.________ gelegen haben sein, sondern eher auf dem Flaschenwurf gegen ihn selber. Zudem war bis und mit der zweiten Einvernahme des Privatklägers noch nicht klar, welcher der vier Beschul- digten welchen Tatbeitrag zum Angriff resp. Raufhandel geleistet hatte (pag. 46 Z. 1 ff.). Dass der Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung, in welcher sich der Tatvorwurf nur noch gegen den Beschuldigten richtete, eben gerade nicht in Belas- tungseifer verfiel, indem er den Beschuldigten weiterhin auch dieses Schlags be- zichtigte, spricht für ihn. Es muss davon ausgegangen werden, dass bei seiner Zweitaussage offensichtlich eine Verwechslung vorlag: Aus den Akten geht klar hervor, dass nicht der Beschuldigte zuerst geschlagen hatte, sondern dessen Bru- der, F.________. Einen daraus relevanten Widerspruch abzuleiten, welcher die restlichen Aussagen des Privatklägers als unglaubhaft erscheinen lassen würde, ginge deutlich zu weit. Die Verteidigung führte oberinstanzlich sinngemäss aus, es erstaune, dass der Pri- vatkläger den Beschuldigten und dessen Bruder in der ersten Einvernahme trotz Bekanntschaft aus der Kindheit nicht habe namentlich als Angreifer von L.________ nennen können, sondern nur von «Südamerikanern» als Angreifer ge- 15 sprochen habe (pag. 653). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Privatkläger an- lässlich der ersten Einvernahme auch an anderer Stelle pauschale Aussagen tätig- te. Dies erstaunt vor dem Hintergrund, dass die Einvernahme nur einen Tag nach einem erlittenen Schädelhirntrauma mit versetztem Kiefer und Zahnschäden statt- fand, jedoch nicht weiter. Es ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die bei- den .________ Brüder damit in erster Linie der Mannschaft der Südamerikaner zu- ordnete, ohne damit auch gleich Anspielungen auf die Volkszugehörigkeit oder Sprache machen zu wollen. Er erklärte, dass die Personen, welche auf den Vater eingeschlagen hätten, fast alle gleich ausgesehen hätten und alles Südamerikaner gewesen seien. In der gleichen Einvernahme hatte er zu einem früheren Zeitpunkt aber ebenfalls ausgesagt, dass ca. 10-15 Personen von den .________ auf den Vater losgegangen seien (pag. 35 Z. 43). Dass es in dieser Mannschaft Südameri- kaner und Spanier hatte, ist erstellt (vgl. Mannschaftsliste pag. 21, Rubrum des An- zeigerapports ab pag. 5, Beschreibung der Verwandtschaftsbanden der .________ durch den Zeugen M.________ [pag. 139 Z. 86-99] in Verbindung mit dem Grup- penfoto [pag. 20, in Farbe]). Der Privatkläger zählte offensichtlich auch die beiden .________ Brüder zur Mannschaft, dies weil er auf Frage nach den Namen der .________ den einen als F.________ und den anderen als A.________ bezeichne- te (pag. 36 Z. 78 f.). Somit ist jedenfalls erstellt, dass der Privatkläger hier nichts durcheinanderbrachte und wenn auch pauschal so doch von Anfang an auch den Beschuldigten als (Mit-)Aggressor verortete. Nach Ansicht der Kammer ergibt sich aus diesen Aussagen somit kein relevanter Widerspruch. Der Privatkläger hatte zudem keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu be- lasten, zumal die bereits im Halbfinal ausgeschiedenen K.________ sich für das Finalspiel auf die Seite des Teams «J.________» schlugen, für welche auch der Privatkläger spielte (pag. 23). Sie waren zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung somit keine erbitterten Turniergegner. Er belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig, bspw. durch die Behauptung, dass der Beschuldigte selbst die Bierfla- sche geworfen hätte. Der Privatkläger führte gar aus, er sei sich sicher, dass die Flasche gar nicht für ihn bestimmt gewesen sei (pag. 48 Z. 66 f.). Eine übertriebene oder gar rächerische Schuldzuweisung gegen den Beschuldigten und auch gegen die Mannschaft der K.________ kann daher klarerweise verneint werden. In die- sem Zusammenhang fällt auf, dass der Privatkläger vor oberer Instanz in glaubhaf- ter Weise gar seine Enttäuschung über das aufgrund des Verfahrens zerrüttete Verhältnis zu den .________ Brüdern bekundete (pag. 636 Z. 17 ff.). Die Aussagen des Privatklägers belasten den Beschuldigten schwer. Dabei ist nach Ansicht der Kammer entscheidend, dass er den Beschuldigten durchgehend den Teilnehmern der tätlichen Auseinandersetzung zuordnete und ihn auch mehr- fach als schlagende und damit Gewalt anwendende Person identifizierte. Seine Aussagen sind diesbezüglich klar, konstant und nachvollziehbar. Die zuvor erörter- ten scheinbaren Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Der Privatkläger belastet den Beschuldigten nicht übermässig und aggravierte nicht. Zudem kann kein Motiv für eine Falschbe- zichtigung ausgemacht werden. Seine Aussagen erscheinen logisch, nachvollzieh- bar und decken sich, wie sich nachfolgend zeigen wird, auch mit den Wahrneh- mungen des Hauptbelastungszeugen E.________ und den übrig befragten Perso- 16 nen. Die Aussagen des Privatklägers sind glaubhaft. Mit der Vorinstanz kann ent- sprechend auf sie abgestellt werden. 13.3 Aussagen E.________ 13.3.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und im Detail mit dem Aussageverhalten von E.________ (nachfolgend: Zeuge E.________) auseinandergesetzt. Sie hielt zu- sammengefasst Folgendes fest (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 445 f.): Zeuge E.________ habe in allen drei Befragungen übereinstimmend ausgesagt, der Beschuldigte sei an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Anlässlich der ersten beiden Einvernahmen habe er noch dahingehend ausgesagt, dass der Be- schuldigte aktiv zugeschlagen habe, dies habe er bei der gerichtlichen Einvernah- me jedoch nicht mehr bestätigt. Es sei jedoch aufgrund der jeweiligen Bestätigung seiner Aussagen davon auszugehen, dass er nach über 4 Jahren einfach verges- sen habe, wer was gemacht habe bzw. mangels konkreter Erinnerungen vor Ge- richt falsche Aussagen habe vermeiden wollen. Es werde deshalb auf die logischen und widerspruchsfreien, mithin glaubhaften früheren Aussagen des Zeugen abge- stellt. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte an der Aus- einandersetzung beteiligt gewesen sein müsse. Der Detaillierungsgrad seiner Aus- sagen nehme über die Zeit zwar ab, was aber über die Jahre hinweg durchaus nachvollziehbar erscheine und grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche. Die von der Verteidigung hervorgehobene Aussage des Zeugen E.________, wo- nach dieser den Beschuldigten auf der Polizeiwache gesehen habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt gar nicht dort gewesen sei, tangiere die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht. Der Zeuge E.________ habe den Beschuldigten mehrfach deutlich identifizieren können (pag. 94 und 99 Z. 140). Er müsse den Beschuldigten deshalb offenbar mit der auf der Polizeiwache gesehenen Person verwechselt haben. Es könne grundsätzlich auf die Aussagen des Zeugen E.________ abgestellt werden. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der körperlichen Ausein- andersetzung anwesend gewesen sei und auf L.________ eingeschlagen habe. Weiter sei gestützt auf seine Aussagen als erstellt anzusehen, dass die Bierflasche aus der Gruppe der Streitenden gekommen sei (pag. 374 Z. 24 f.). 13.3.2 Erwägungen der Kammer Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen ansch- liessen. Ergänzend und präzisierend ist Folgendes auszuführen: Zeuge E.________ wurde insgesamt vier Mal befragt (pag. 85 ff., 95 ff., 372 ff. und 647 ff.). Die Verteidigung ging oberinstanzlich erneut auf die Aussage des Zeugen ein, wonach dieser den Beschuldigten angeblich auf der Polizeiwache wiederer- kannt haben soll. Bereits die Vorinstanz habe es als erstellt angesehen, dass der Beschuldigte an dem Tag gar nicht auf der Polizeiwache gewesen sei. Folglich ha- be er den Beschuldigten offensichtlich nicht auf der Polizeiwache gesehen und als Teilnehmer des Raufhandels identifizieren können. Weiter könne es nicht sein, 17 dass der Zeuge E.________ den Beschuldigten anhand der Videos und Fotos (pag. 94) als Beteiligter des Raufhandels erkannt habe, denn diese Videos/Fotos würden den Halbfinal zeigen und seien somit kein Indiz für die Beteiligung am Raufhandel (pag. 652 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die erste Aussage von Zeuge E.________ am 6. Juli 2018 und somit 5 Tage nach dem Vorfall erfolgte. Aus den amtlichen Akten können die polizeilichen Abläufe zwischen Vorfall und Befragungen nicht genau eruiert werden. So ergibt sich nirgends, dass Zeuge E.________ am Tag nach dem Vorfall bereits einmal auf der Polizeiwache erschienen wäre (pag. 10, war bei Ein- treffen der Polizei bereits zu Hause und konnte am Folgetag telefonisch erreicht werden; pag. 85, erschien nach telefonischer Vereinbarung mit seiner Mutter zur Einvernahme vom 6. Juli 2018). Er selber sagte aber aus, er sei am nächsten Tag (gemeint am Tag nach dem Vorfall) auf der Wache gewesen und habe dort einen der Kalabresen gesehen, in Begleitung einer südamerikanischen Frau (pag. 87 Z. 102 ff.). Da die Dokumentation solcher Auftritte in der Polizeiwache auch in Be- zug auf die anderen Beteiligten fehlt, können aus den Akten keine Schlüsse darü- ber gezogen werden, wer nun wann allenfalls noch zwischen Vorfall und Einver- nahme auf dem Polizeiposten erschienen ist. Es ist somit zumindest nicht ausge- schlossen, dass auch einer der .________ Brüder am 2. März 2018 auf der Poli- zeiwache war. Weiter konnte Zeuge E.________ den Bruder des Beschuldigten, F.________, klar als Haupttäter gegen seinen Vater identifizieren (pag. 87 Z. 114 f., 88 Z. 118-128 und 649 Z. 16 f.). Den Beschuldigten betreffend sagte er aus, dass der Kalabrese mit der Glatze [F.________] seinem Vater einen Fusstritt in den Rippenbereich ge- geben habe, und dass «der andere Kalabrese» auch auf seinen Vater eingeschla- gen habe, wobei er nicht genau wisse, was dieser gemacht habe. Die weiteren Spieler seien alle Spieler dieser Latinos gewesen (pag. 88 Z. 147 ff.). Er hat somit klar zwischen den beiden Kalabresen differenziert und konnte diese auch auf den Fotos unterscheiden (pag. 90 Z. 261 f.). Den Beschuldigten hat er erstens im Zen- trum des Geschehens verortet und zweitens auch in Aktion. Dass er von Latinos sprach, ist – wie bereits oben im Zusammenhang mit den «Südamerikanern» er- wähnt – nicht weiter erstaunlich, betrachtet man die Spielerliste der «K.________» (pag. 21) und die Beschreibung der Verwandtschaftsbanden der .________ durch den Zeugen M.________ (pag. 139 Z. 86-99) in Verbindung mit dem Gruppenfoto (pag. 20, in Farbe). In der zweiten Einvernahme rund 2.5 Jahre später sagte er auf Frage, wer auf seinen Vater am Boden liegend eingeschlagen habe, wie er sich er- innern möge, Herr A.________ [F.________] und er denke, der andere sei sein Bruder gewesen. Sie hätten während des Spiels dasselbe Italienisch geredet und fast gleich ausgesehen (pag. 98 Z. 107 ff.). Auf Frage nach einschlagenden Perso- nen und konkret nach dem Bruder von F.________ sagte er, «Ich wiederhole; sie waren alle zusammen» (pag. 99 Z. 143 ff.). Bereits diese Aussagen belasten den Beschuldigten schwer. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, dass der Beschuldigte seiner Erinnerung nach bei der streitenden Gruppe dabei und involviert gewesen sei (pag. 372 Z. 42 ff. und 373 Z. 19 ff.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme führte er aus, er habe den Beschuldigten unter den Raufern gesehen (pag. 648 Z. 27 f.). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte 18 ausgesagt habe, er sei mit seiner Familie abseits gestanden, antwortete Zeuge E.________: «Es tut mir leid, aber ich muss das Gegenteilige sagen» (pag. 648 Z. 30 ff.). Später ergänzte er, es stimme nicht, dass der Beschuldigte zurückgehal- ten worden und nicht dabei gewesen sei (pag. 648 Z. 39 f.). Der Zeuge hielt an sei- ner Darstellung somit auch auf Vorhalt anderer Versionen glaubhaft fest. Dem Vor- bringen der Verteidigung, dass Zeuge E.________ den Beschuldigten nicht habe identifizieren können, kann nach dem Dargelegten nicht gefolgt werden. Eine falsche Anschuldigung durch Zeuge E.________ kann nach Ansicht der Kammer ausgeschlossen werden. Es ist kein Grund ersichtlich warum er, neben dem Hauptaggressor F.________, welcher für sein Verhalten auch bereits rechts- kräftig verurteilt ist, gleich auch noch dessen Bruder beschuldigen sollte, wenn die- ser nicht tatsächlich auch einer der ca. fünf Schlagenden, um seinen Vater herum gewesen wäre. Zeuge E.________ hätte so auch die drei anderen, unbekannt Ge- bliebenen, «identifizieren» und damit gleich noch andere zu Unrecht belasten kön- nen, wäre sein Plan gewesen, die Mannschaft der «K.________» maximal zu be- lasten. Dies machte er aber nicht, sondern blieb bei tatsächlich Erinnertem. Er be- schränkt sich auf den Haupttäter und einen anderen, den er beschreiben und als wohl dessen Bruder identifizieren konnte. Hinsichtlich der konkret vorgenommenen Handlungen des Beschuldigten stellte die Vorinstanz auf die ersten beiden Einvernahmen von Zeuge E.________ ab, in wel- chen er konkrete Schläge seitens des Beschuldigten beschrieb. Sowohl in der erst- instanzlichen Hauptverhandlung als nun auch oberinstanzlich verneinte er jedoch, konkrete Schläge des Beschuldigten gesehen zu haben. Auf Frage, ob er gesehen habe, was der Beschuldigte konkret gemacht habe, antwortete er, dass er gesehen habe, wie 5 oder 6 Personen auf seinem Vater «drauf» gewesen seien und der Be- schuldigte sei unter ihnen gewesen. Er habe aber nicht gesehen, ob der Beschul- digte seinen Vater geschlagen habe (pag. 648 Z. 43 f. und 649 Z. 9 ff.). Er schilder- te ausserdem, wie er sich deutlich an die über seinen Vater gebeugten Personen erinnere und diese «nicht mehr vergessen könne» (pag. 649 Z. 8). Die Kammer geht somit – im Gegensatz zur Vorinstanz – davon aus, dass Zeuge E.________ keinen Schlag des Beschuldigten sah, er ihn aber zweifelsfrei den Leuten zuordnet, die über seinem Vater standen und bei der tätlichen Auseinandersetzung involviert waren. Gestützt auf diese präzisen und nicht übermässig belastenden Aussagen kann somit der Schluss gezogen werden, dass Zeuge E.________ den Beschuldig- ten nicht unrechtmässig belastet, sondern nur wirklich Erlebtes zu Protokoll gab. Die Aussagen von Zeuge E.________ wirken insbesondere aufgrund bestimmter Detailschilderungen selbsterlebt. Als Beispiel ist seine Aussage hervorzuheben, wonach er den Wind gespürt habe als die Flasche vorbeigeflogen sei und jemand anderen erwischt habe, oder dass er der Person mit der Flasche noch gesagt ha- be, sie solle diese nicht werfen (pag. 648 Z. 12 ff. und 97 Z. 79 ff.). Auch wenn Zeuge E.________ den Beschuldigten nicht direkt als schlagende Per- son identifizieren konnte, so ordnet er den Beschuldigten doch stets als eine der Personen ein, die in die tätliche Auseinandersetzung involviert war; in diesem Punkt überschneiden sich seine Aussagen auch mit denen des Privatklägers. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er den Beschuldigten mehrfach ohne Proble- 19 me identifizieren konnte. Die mutmassliche Verwechslung auf dem Polizeiposten vermag die restlichen Aussagen des Zeugen nicht zu erschüttern. Sie sind zusam- mengefasst als glaubhaft zu bezeichnen und sprechen deutlich für eine aktive Teil- nahme des Beschuldigten an der Auseinandersetzung, nicht zuletzt auch deshalb, weil er den Beschuldigten als eine über seinen Vater gebeugte Person identifizie- ren konnte. Die Aussagen von Zeuge E.________ belasten den Beschuldigten zwar deutlich, dies jedoch ohne Zeichen von Übertreibung oder Aggravierung. Es kann vollumfänglich auf sie abgestellt werden. 13.4 Aussagen Q.________ 13.4.1 Würdigung der Vorinstanz Q.________ (nachfolgend: Zeuge Q.________) wurde einmal als Auskunftsperson und ein weiteres Mal als Zeuge befragt (pag. 205 ff. und 215 ff.). In Bezug auf den Zeugen Q.________ hielt die Vorinstanz beweiswürdigend fest was folgt (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 442 f.): Zeuge Q.________ sei einmal bei der Kantonspolizei am 16. Juli 2018 (pag. 205 ff.) und einmal bei der Staatsanwaltschaft am 3. Dezember 2020 (pag. 215 ff.) be- fragt worden. Vergleiche man die Einvernahmen könne man eine grosse Diskre- panz feststellen. Die Aussagen bei der Kantonspolizei seien detailliert und stringent gewesen. Er habe sich noch gut an den Vorfall erinnern können, habe aber auch Erinnerungslücken zugegeben. Aus der Befragung gehe auch hervor, dass er grossen Respekt oder gar Angst vor den K.________ habe. Dies erkläre wohl auch teilweise seine Zurückhaltung bei Aussagen zur direkten Beteiligung der .________ Brüder. Er habe jedoch klar ausgesagt, dass der Beschuldigte sich aktiv an der Schlägerei beteiligt habe. Bei der zweiten Einvernahme habe er hingegen vieles nicht mehr gewusst. Dies könne einerseits an der vergangenen Zeit liegen, andererseits aber auch daran, dass er die .________ Brüder nicht habe belasten wollen. Letzteres zeige sich ins- besondere daran, dass er die .________ Brüder in der ersten Einvernahme als Hauptaggressoren bezeichnet habe, während er deren Beteiligung in der zweiten Einvernahme stark heruntergespielt habe. Dieses Aussageverhalten sei nicht nachvollziehbar. Die ersten Aussagen seien wesentlich glaubwürdiger. Aus dieser Einvernahme ge- he hervor, dass sich der Beschuldigte an der Schlägerei beteiligt habe und die Fla- sche aus der Gruppe der Streitenden gekommen sei. 13.4.2 Erwägungen der Kammer Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Plädoyers (pag. 651 f.) vor, Zeuge Q.________ könne lediglich beschreiben, dass während der Fussballspiele provoziert worden sei. Er könne zudem nicht genau sagen, wer was gemacht habe, da er ca. 50 Meter vom Geschehen weggewesen sei. Eine Be- teiligung der K.________ am Raufhandel habe er verneint. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise gestützt auf seine Aussagen eine aktive Beteiligung des Beschul- digten am Raufhandel angenommen. 20 Die Verteidigung stützt sich für ihre Argumentation ausschliesslich auf Aussagen des Zeugen Q.________ aus seiner zweiten Einvernahme. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass die Aussagen der Ersteinvernahme als tatnächste Aus- sagen sehr viel glaubhafter erscheinen als jene der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme und deshalb auf Erstere abzustellen ist. Diesbezüglich kann vollumfäng- lich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 22 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 442). Entgegen der Ansicht der Verteidigung können aus den Aussagen von Zeuge Q.________ sowohl zum Rahmen- als auch zum Kerngeschehen relevante Erkenntnisse gewonnen werden. Seine Aussagen zeigen insbesondere auf, wie die .________ Brüder an besagtem Nachmittag resp. während des ganzen Turniers auf Dritte wirkten (pag. 206 Z. 61 ff.). Er beschrieb, wie die Mannschaft der K.________ den ganzen Tag Alkohol getrunken und provo- ziert habe (pag. 206 Z. 49 ff. und 208 Z. 136 ff.). Einer der Schiedsrichter habe ihm gar gesagt, dass er keine Spiele mehr mit den K.________ leiten wolle (pag. 208 Z. 137 f. und 206 Z. 63 ff.). Er führte weiter aus, dass die K.________ den ganzen Tag über die Aggressoren waren und wenn sie nicht gewesen wären, hätte es ein ruhiges Turnier gegeben (pag. 208 Z. 138 ff.). Weiter sei das Halbfinale [bei wel- chem die Mannschaft der .________ Brüder noch mitgespielt hat] nur als Penalty- Schiessen durchgeführt worden, weil eine Eskalation befürchtete worden sei (pag. 206 Z. 41 ff.). Er konnte die Gebrüder .________ denn auch individualisierend beschreiben, wo- bei ihm zusammenfassend für die beiden ein «ganghaftes» Verhalten aufgefallen war (pag. 207 Z. 86 ff.). Zum Kerngeschehen sagte er aus, dass sich an der Schlä- gerei rund 30 Personen beteiligt hätten und daraus auch die Bierflasche geworfen worden sei (pag. 207 Z. 112 ff.). Die Aussagen des Zeugen Q.________ betreffend die konkrete Beteiligung des Beschuldigten, hat die Vorinstanz zutreffend zusam- mengefasst (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 441 f.): Auf Nachfrage, wer genau an der Schlägerei, im Speziellen den Teil mit dem älteren Herrn [L.________] teilgenommen habe, sagte er, dass er es nicht genau sagen könne, weil alles sehr schnell gegangen sei. Er glaube, dass es mehrheitlich Spieler der K.________ gewesen seien (pag. 208 Z. 129-143). Auf Vorhalt der Fotos, welche direkt nach der Anhaltung der Gruppe gemacht wurden (pag. 214), antwortete er auf die Frage «Können sie darauf Personen erkennen, welche aktiv bei der Schlägerei/Raufhandel beteiligt waren?», mit «Ja im Vordergrund steht der mit den Tattoos. Das ist der kleinere der beiden Brüder» (pag. 209 Z. 204-209). Später sagte er noch, dass der kleine- re der beiden Brüder [also A.________] an diesem Tag mitgespielt habe. Die Beschreibung des Zeugen (der kleinere der Brüder, Tattoos) trifft nach Ansicht der Kammer auf den Beschuldigten zu. Der Zeuge Q.________ bezeichnete den Beschuldigten somit eindeutig als Teilnehmer der tätlichen Auseinandersetzung. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Zeuge Q.________ die Mannschaft des Beschul- digten und den Beschuldigten selbst unnötig belasten sollte. Er war an diesem Tag der «Spielmaker» und kein aktiver Spieler. Er erstellte u.a. die Spielpläne und rief den Start und das Ende der Spiele aus (pag. 206 Z. 29 ff.). Er stand den Involvier- ten der tätlichen Auseinandersetzung daher grundsätzlich neutral gegenüber, so dass seine Aussagen im Wesentlichen frei von gegnerischen Emotionen sein dürf- ten. 21 Ferner hielt Zeuge Q.________ fest: «Einfach einer der Latinos mit der Glatze hat sich sehr schnell aus dem Staub gemacht, sie wussten ja, das[s] die Polizei kommt. Da haben sich alle der Latinos fortbegeben. Die Polizei hat sie dann angehalten» (pag. 208 Z. 155 ff.). Der Latino mit der Glatze ist nicht der Beschuldigte, sondern F.________. Die Aussage zeigt jedoch trotzdem auf, dass sich auch andere Mit- glieder der K.________ kurz nach den Geschehnissen und noch vor Eintreffen der Polizei vom Fussballplatz wegbewegten. Für die Kammer sind die Aussagen von Zeuge Q.________ absolut glaubhaft. Für eine falsche Belastung gibt es keinerlei Hinweise. Seine Aussagen ermöglichen ein stimmiges Gesamtbild des Vorfalls. So kann er aufzuzeigen, wie sich die Situation bereits im Halbfinal zuspitzte, bis es schliesslich nach dem Finalspiel zur endgülti- gen Eskalation kam. Er liefert zudem nicht nur zum Randgeschehen wichtige Er- kenntnisse, sondern bringt den Beschuldigten auch direkt mit der tätlichen Ausein- andersetzung in Verbindung. Seine Aussage deckt sich diesbezüglich auch mit denjenigen des Zeugen E.________ und dem Privatkläger. Damit hat die Vorin- stanz entgegen der Ansicht der Verteidigung richtigerweise gestützt auf seine Aus- sagen eine aktive Beteiligung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung an- genommen. Der Würdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer nach dem Ge- sagten in allen Teilen anschliessen. 13.5 Aussagen L.________ 13.5.1 Würdigung der Vorinstanz L.________ wurde zweimal einvernommen (pag. 107 ff. und 126 ff.). Die Vorin- stanz hielt zu seinen Aussagen beweiswürdigend fest was folgt (S. 16 der erstin- stanzlichen Begründung; pag. 436): Die Verteidigung habe anlässlich ihres Plädoyers die Haltung vertreten, dass sich L.________ an niemanden erinnere und den Beschuldigten auch nicht mit Tätlich- keiten in Verbindung bringen könne. Dem kann laut Vorinstanz grundsätzlich ge- folgt werden. Sie führte aus, L.________ habe den Beschuldigten nie namentlich erwähnt, ihn jedoch bei seiner ersten Einvernahme klar als diejenige Person, die stets mit uT3 [F.________] zusammen gewesen sei und getrunken habe, identifi- ziert. Ob der Beschuldigte auch geschlagen habe, wisse L.________ jedoch nicht. L.________ könne nicht genau sagen, wer wann auf ihn eingeschlagen habe, was angesichts seiner Position während der tätlichen Auseinandersetzung aber nicht erstaune. Er sei zeitweise am Boden gelegen und von mehreren Männern geschla- gen und getreten worden. Trotzdem würden seine Aussagen darauf hinweisen, dass der Beschuldigte bei der körperlichen Auseinandersetzung anwesend gewe- sen sei, auch wenn er ihn nicht direkt als Schlagenden habe identifizieren können. Die Verletzungen von L.________ seien gestützt auf das aktenkundige Arztzeugnis erstellt (pag. 121). Er habe mehrere Prellungen und Hämatome am Hinterkopf, im Unterbauch und am linken Bein erlitten. 22 13.5.2 Erwägungen der Kammer Die Verteidigung argumentierte oberinstanzlich, dass L.________ keine konkreten Angaben zur Frage machen könne, ob der Beschuldigte sich aktiv am Raufhandel beteiligt habe. Die Vorinstanz widerspreche sich hinsichtlich der Aussagen von L.________. So stelle sie zwar fest, dass L.________ den Beschuldigten nicht als Schlagenden habe identifizieren können, schliesse dann aber aus der Gesamtheit seiner Aussagen, dass der Beschuldigte bei der körperlichen Auseinandersetzung anwesend gewesen sein müsse (pag. 651 f.). Der Argumentation der Verteidigung muss teilweise zugestimmt werden, nämlich insofern, als L.________ an jenem Tag durch die stattfindende körperliche Traktie- rung mit Sicherheit nicht gleichermassen auffassungsfähig gewesen sein dürfte wie ein Zuschauer. Aber auch wenn L.________ den Beschuldigten in der ersten Ein- vernahme nie beim Namen nannte, so hat er doch auf Frage nach Personen im Vi- deo, die ihn oder seinen Sohn tätlich angegriffen hätten, neben F.________ aus- drücklich auch den Beschuldigten identifiziert (pag. 114 Z. 321 ff.). Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass auf die tatnäheren Aussagen abzustützen ist. Wenn L.________ über zwei Jahre später den Beschuldigten auf den Videoaufnahmen nicht mehr als Schläger erkennt, erstaunt dies nicht. Die Aussagen von L.________ werden deshalb mit der Vorinstanz als direkt belastend betrachtet, zumindest da- hingehend, dass sich der Beschuldigte an der tätlichen Auseinandersetzung betei- ligte. In diesem Punkt stimmen seine Aussagen sodann mit den Aussagen des Pri- vatklägers sowie jenen von Zeuge E.________ und Zeuge Q.________ überein. 13.6 Aussagen O.________ 13.6.1 Würdigung der Vorinstanz O.________ (nachfolgend: Zeuge O.________) wurde erstmals am 14. November 2018 als Auskunftsperson und ein weiteres Mal am 3. Dezember 2020 als Zeuge einvernommen (pag. 162 ff. und 174 ff.). Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 439 f.): Die Aussagen von Zeuge O.________ seien ziemlich detailliert und klar. Sie wür- den keine Widersprüche enthalten, mit Ausnahme kleinerer unpräzisen Aussagen, die sich aber aufgrund des Zeitablaufs zwischen den Einvernahmen erklären lasse. Bis auf eine verwirrende Aussage, die den Beschuldigten betreffe (pag. 167 Z. 230), könne auf die Aussagen abgestellt werden. Soweit die Verteidigung vor- bringe, dass sich aus der Aussage des Zeugen auf pag. 178 Z. 131-134 ergebe, dass der Beschuldigte nicht beteiligt gewesen sei, sei ihm die Aussage auf pag. 176 Z. 54-62 entgegenzuhalten, wonach Zeuge O.________ angebe, dass der Beschuldigte massgeblich an den Beschimpfungen beteiligt gewesen sei und auch nachdem die Tätlichkeiten begonnen hätten, weiterhin bei der Gruppe dabei gewesen sei. Der Zeuge könne nur nicht sagen, was der Beschuldigte konkret ge- macht habe. Zum Flaschenwurf habe er ausgesagt, dass es eine Heinekenflasche gewesen sei und diese aus der Gruppe der Streitenden herausgeworfen worden sei. Es sei da- von auszugehen, dass die K.________ Heineken Bier getrunken hätten; denn der- artige Flaschen seien in ihrem Umfeld aufgefunden worden, während vor Ort wohl 23 Feldschlösschen Bier verkauft worden sei. Aus den Aussagen des Zeugen O.________ könne betreffend Tatbeteiligung des Beschuldigten der Schluss gezogen werden, dass dieser in die tätliche Auseinan- dersetzung involviert gewesen sei. Unklar bleibe, ob er selber zugeschlagen habe. 13.6.2 Erwägungen der Kammer Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Plädoyers vor, Zeuge O.________ habe klar ausgesagt, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte ge- schlagen habe oder nicht. Zudem beschreibe er als aktiven Teilnehmer der Raufe- rei einen Mann, welcher nur «vielleicht» der Beschuldigte gewesen sein könnte. Es sei fragwürdig, wie die Vorinstanz aus seinen Aussagen herauslese, dass der Be- schuldigte bei der Schlägerei anwesend gewesen sei (pag. 652). Es ist der Verteidigung (und auch der Vorinstanz) beizupflichten, dass Zeuge O.________ keine Hinweise darauf liefern kann, ob der Beschuldigte aktiv auf L.________ eingeschlagen hat oder nicht. Er hielt hingegen fest, dass die K.________ an den der tätlichen Auseinandersetzung vorangehenden Provokatio- nen beteiligt gewesen seien (pag. 163 Z. 49 f.); worunter auch der Beschuldigte subsumiert werden kann. Zu der von Zeuge O.________ beschriebenen Person (pag. 166 Z. 174 ff.) hielt die Vorinstanz zutreffend fest (S. 19. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 439): Auf pag. 166 Z. 174-178 beschreibt er einen Mann, der an der Schlägerei beteiligt gewesen sei, des- sen Beschreibung auf den Beschuldigten zutreffen könnte. Daraufhin wurde ihm u.a. das zweite Video vorgespielt, auf dem er den Mann «mit den Tattoos» wiedererkannte. Die Beschreibung der Person im Video passt auf den Beschuldigten und er konnte ihn daraufhin auch auf den Standbildern identifi- zieren (pag. 167 Z. 224 in Bezug auf pag. 172). Auf die direkt nachfolgende Frage der Polizei, ob er darauf [auf den Bildern] Personen erkennen könne, die aktiv bei der Schlägerei/Raufhandel beteiligt waren, sagte er: «Nein ist derjenige mit den Tattoos (-)» in Bezug auf den Beschuldigten. In der zweiten Einvernahme führte er hingegen aus, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte überhaupt etwas gemacht habe (pag. 176 Z. 70 f.). Die Diskrepanz zwischen den Aussagen erstaunt nicht, wenn man sich vor Augen führt, dass der Vorfall bei der zweiten Befragung bereits über zwei Jahre her war. Die Kammer stellt deshalb auf die tatnäheren Aussagen von Zeuge O.________ ab. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführung ergibt sich aus seiner Aussage auf pag. 176 Z. 54- 62 nicht, dass der Beschuldigte an den Beschimpfungen und der tätlichen Ausein- andersetzung beteiligt war. Die Kammer geht davon aus, dass Zeuge O.________ an dieser Stelle durchgehend vom Bruder des Beschuldigten sprach und es dies- bezüglich zu einer Verwechslung in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ge- kommen ist. Insbesondere, da er zwei Fragen später ausführte, dass er nicht wis- se, ob der Beschuldigte überhaupt etwas gemacht habe (pag. 176 Z. 52 ff.). Entge- gen dem Vorbringen der Verteidigung geht die Kammer hingegen davon aus, dass Zeuge O.________ den Beschuldigten anlässlich seiner Ersteinvernahme – ohne ihn namentlich zu erwähnen und ohne konkrete Handlungen seitens des Beschul- digten zu nennen – als Beteiligten der tätlichen Auseinandersetzung identifizieren konnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von Zeuge O.________ den Beschuldigten im Kernvorwurf [Einschlagen auf L.________] nicht belasten, 24 aber gestützt darauf angenommen werden darf, dass sich der Beschuldigte an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte. Sie vermögen weiter darzulegen, dass der Beschuldigte für Dritte, die ihn nicht kennen, doch an jenem Nachmittag auffällig und auch negativ in Erscheinung getreten ist. Seine Aussagen belasten den Be- schuldigten aber weit weniger schwer als die Aussagen anderer befragter Perso- nen. 13.7 Aussagen P.________ 13.7.1 Würdigung der Vorinstanz P.________ (nachfolgend: Zeuge P.________) wurde einmal als Auskunftsperson und einmal als Zeuge einvernommen (pag. 184 ff. und 195 ff.). Die Vorinstanz führ- te beweiswürdigend zu seinen Aussagen das Folgende aus (S. 21 der erstinstanz- liche Urteilsbegründung; pag. 441): Seine Ausführungen würden grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar erschei- nen. Über die lange Zeit hinweg schildere er die Situation relativ detailliert und kon- stant. Es sei der Verteidigung jedoch zuzustimmen, dass seinen Aussagen nicht zu entnehmen sei, dass der Beschuldigte selber zugeschlagen habe. Es sei ange- sichts des Tumults und aufgrund der vielen Personen jedoch nachvollziehbar, dass er im Nachhinein nicht mehr genau wisse, wer wann zugeschlagen habe. Aus den Aussagen des Zeugen P.________ könne jedenfalls mit recht grosser Sicherheit geschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Raufhandels an- wesend gewesen sei und sich aktiv am Geschehen (zumindest verbal) beteiligt ha- be. 13.7.2 Erwägungen der Kammer Gemäss Verteidigung habe die Vorinstanz die .________ Brüder klarerweise mit- einander verwechselt und dem Beschuldigten seien die Taten seines Bruders an- gelastet worden, welcher wirklich am Raufhandel beteiligt gewesen sei (pag. 652 mit Verweis auf pag. 440, E. 2.4.7.a. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch nach den Aussagen des Zeugen P.________ sei der Beschuldigte nicht am Raufhandel beteiligt gewesen. Zeuge P.________ habe weiter ausgesagt, dass er einen der beiden «Kalabresen» gesehen habe als dieser zu C.________ hinge- gangen sei und ihm habe helfen wollen aufzustehen. Gleichzeitig habe er den schlanken Kalabresen [F.________] gesehen, der sich weiter geschlagen habe (pag. 186 Z. 91-95). Die Vorinstanz habe gestützt auf diese Aussagen mit recht grosser Sicherheit angenommen, dass der Beschuldigte beim Raufhandel anwe- send gewesen sei und sich aktiv am Geschehen, wenn auch nur verbal, beteiligt habe. Aber aus dem eventuellen Aufhelfen des Opfers des Flaschenwurfs könne sicher keine aktive Beteiligung am Raufhandel abgeleitet werden (pag. 652). Es ist festzuhalten, dass Zeuge P.________ den Beschuldigten nicht bezichtigte, Schläge ausgeteilt zu haben. Er hat die beiden Kalabresen, mithin den Beschuldig- ten und dessen Bruder aber beschreiben können (bspw. pag. 186 Z. 104 ff. und 189 Z. 223) und konnte detaillierte Angaben zum gesamten Vorfall machen. Er vermochte weiter darzulegen, dass der Beschuldigte an diesem Tag auf dem Fussballplatz gegenüber Drittpersonen negativ in Erscheinung trat. So führte er u.a. aus, dass die zwei Kalabresen [der Beschuldigte und sein Bruder] «fast ein 25 wenig die Ultras» ihrer Mannschaft gewesen seien und Spieler seiner Mannschaft im Halbfinal verbal provoziert hätten (pag. 185 Z. 52 ff.). Weiter gab er zu Protokoll, dass die beiden Kalabresen den Ort verlassen hätten, als sie die Sirene der Ambu- lanz und der Polizei gehört hätten (pag. 186 Z. 97 ff.). In Bezug auf das kollektive Einschlagen auf L.________ sagte er hingegen aus, es seien viele gewesen, aber wie viele wisse er nicht genau, weil alle rundherum gestanden seien. Es habe auch Leute gehabt, die nur rundherum gestanden seien, ohne etwas zu machen. Es sei- en wirklich sehr viele gewesen (pag. 198 Z. 100 ff.). Somit ist auch nachvollziehbar, dass er trotz der vielen rapportierten Detailbeobachtungen nicht genau wusste, wer denn nun alles im Kern dabei gewesen war und aktiv auf L.________ eingeschla- gen hatte. Seine Aussagen vermögen somit zur Klärung der Beweisfrage nichts beizutragen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Brüder in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung tatsächlich verwechselte [der schlankere der Brüder ist F.________; vgl. S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 440]. Dass sie daraus aber etwas zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet hätte, ist für die Kammer jedoch nicht ersichtlich. Dass der Beschuldigte sodann dem Privatkläger aufhelfen wollte, ist nach Ansicht der Kammer weder er- stellt noch von Relevanz für die Beweisfrage. Zusammengefasst kann aus den Aussagen von Zeuge P.________ mit der Vorin- stanz einzig abgeleitet werden, dass der Beschuldigte doch eher im Gesamtge- schehen zugegen war und nicht – wie er selber immer wieder beteuerte – abseits mit Frau und Kindern stand. Die Aussagen von Zeuge P.________ weisen zudem darauf hin, dass der Beschuldigte sich nach dem Vorfall zeitnah vom Fussballplatz entfernte. 13.8 Aussagen des Beschuldigten 13.8.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und im Detail mit dem Aussageverhalten des Be- schuldigten auseinandergesetzt. Sie erachtete die Aussagen des Beschuldigten zusammengefasst aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft (S. 33 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 454 f.): Die Aussagen des Beschuldigten seien inkonsequent bzw. widersprüchlich. Nach- dem er zu Beginn die Aussage gänzlich verweigert habe, habe er in einer späteren Einvernahme ausgesagt, er sei doch da gewesen und habe das Gerangel gesehen und mitbekommen, wie sein Bruder geschlagen worden sei (pag. 81 Z. 29-36). In der darauffolgenden Einvernahme habe er dann plötzlich ausgeführt, er habe gar keine tätliche Auseinandersetzung bemerkt (pag. 349 Z. 40). Die Vorinstanz wies jedoch darauf hin, dass es sich hierbei um einen Versprecher handeln könnte, da er in derselben Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt aussagte, dass er die Auseinandersetzung gesehen habe. Der Beschuldigte habe das ganze Verfahren hindurch eine Beteiligung an der tätli- chen Auseinandersetzung bestritten, selbst als er mit der Tatsache konfrontiert worden sei, dass keine der anderen befragten Personen seine Aussagen stütze. Er habe keine nachvollziehbare Alternativerklärung zu den Aussagen der meisten üb- rigen befragten Personen liefern können. Zahlreiche Personen (Zeuge 26 O.________, Zeuge P.________, Zeuge Q.________, Zeuge E.________ und der Privatkläger) hätten ausgesagt, dass er sich aktiv an der Auseinandersetzung be- teiligt habe. Richtig sei allerdings, dass nicht alle der erwähnten Personen konkret eine Beteiligung mit Schlägen und Tritten erwähnt hätten. Seine Darstellung, wonach er von einer Person zurückgehalten worden sei und seinem Bruder deshalb nicht habe helfen können, erscheine ebenfalls wenig glaubhaft, insbesondere da er nicht mehr wissen wolle, wer ihn zurückgehalten ha- be und da er von aussen wie der Chef der Fussballmannschaft K.________ gewirkt habe. Es sei zudem speziell, dass der Beschuldigte den Anruf an den Bruder des Privatklägers nicht bestreite, sich dann aber nicht mehr an den Inhalt des Ge- sprächs erinnern könne. Der Beschuldigte versuche den Vorfall zu verharmlosen und habe sich auch mit Gegenvorwürfen nicht zurückgehalten. Er habe ausgeführt, dass eigentlich seine Mannschaft das Opfer der Gesamtsituation sei. Was gestützt auf die Aussagen der befragten Personen klarerweise nicht der Fall gewesen sein dürfte. Insgesamt werfe das Aussageverhalten des Beschuldigten Fragen auf. Die Aussa- gen würden wenig glaubhaft wirken und zusätzlich auch der Mehrheit der Aussa- gen der übrigen befragten Personen widersprechen. 13.8.2 Erwägungen der Kammer Den Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer in allen Punkten anschlies- sen. Ergänzend ist festzuhalten: Position des Beschuldigten während der Auseinandersetzung Der Beschuldigte wurde insgesamt vier Mal einvernommen (pag. 76 ff., 80 ff., 347 ff. und 632 ff.). Er führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, er sei während der tätlichen Auseinandersetzung abseits bei seiner Frau und den beiden Kindern gestanden. Als sein Bruder am Boden gelegen habe, habe er hingehen und ihm helfen wollen, sei jedoch durch jemanden zurückgehalten wor- den (pag. 81 Z. 34 ff. und 82 Z. 67 ff.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Ein- vernahme hielt er an seiner Positionsbeschreibung fest. So sagte er aus, dass er zu seinem Bruder habe hingehen wollen, als dieser am Boden gelegen habe, sie ihn jedoch zurückgehalten hätten. Es gebe Bilder, auf welchen man dies sehen würde und auch Zeugen, die das so ausgesagt hätten (pag. 639 Z. 23 ff.). Auf die- selbe Frage antwortend erklärte er, seine Frau habe ihn zurückgehalten (pag. 639 Z. 30 f.). Wiederholend führte er aus, er sei abseits des Feldes bei seiner Frau und seinen Kindern gestanden (pag. 640 Z. 1 f.). Zur Frage, wo man ihn beim Zurück- halten hingeführt habe, führte er aus, dass er dies aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr wisse (pag. 640 Z. 13 f.). Mit späterer Aussage korrigierte er seine Aussage, wonach ihn seine Frau zurückgehalten habe dahingehend, dass ihn jemand vom Feld zurückgehalten habe (pag. 642 Z. 13 f.). Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussagen führte der Beschuldigte eine letzte und nochmals neue Version der Ge- schehnisse aus und erklärte, dass ihn zuerst einer vom Feld zurückgehalten und seine Frau ihn im Anschluss zurückgezogen habe (pag. 642 Z. 31 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten, die seine Position während der Auseinanderset- zung betreffen, überzeugen nach Ansicht der Kammer nicht. Insbesondere seine 27 letzte Aussage zeigt auf, wie zielorientiert er hier aussagte. Nachdem ihm sein wi- dersprüchliches Aussageverhalten vorgehalten wurde (pag. 642 Z. 28 ff.), passte er seine Aussage umgehend zu seinen Gunsten an, um ein vermeintlich logisches Bild zu zeichnen. Doch innerhalb einer Einvernahme änderte der Beschuldigte sei- ne Antwort dreimal, auf die Frage, wer ihn den nun zurückgehalten habe. Bereits aus diesem Grund wirken seine Aussagen diesbezüglich wenig glaubhaft. Hätte der Beschuldigte die Situation tatsächlich selbst so erlebt, wüsste er, wer ihn da- mals zurückhielt. Hinzukommend gibt es für seine Aussage, wonach es Bilder und Zeugen gebe, die seine Geschichte bestätigen könnten, in den der Kammer vorlie- genden Beweismitteln keine Stütze. Keine der anderen anwesenden Personen bestätigte seine Version. Bereits die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Be- schuldigte wie der Chef der Fussballmannschaft K.________ gewirkt habe. Diese Schlussfolgerung wird insofern dadurch untermauert, dass er und sein Bruder laut eigener Aussage mit Abstand die ältesten des Teams waren (pag. 641 Z. 37 f.), der Beschuldigte selbst aussagte, er und sein Bruder hätten das Team organisiert (pag. 642 Z. 6) und er mehrfach als Trainer der Mannschaft beschrieben wurde (pag. 36 Z. 80 und 166 Z. 174 f.). Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten, wonach er von jemandem zurückgehalten wurde und während der tätlichen Auseinander- setzung untätig abseits daneben stand als Schutzbehauptungen und damit als nicht glaubhaft. Position des Beschuldigten nach der Auseinandersetzung Der Beschuldigte verlor sich auch bezüglich seines Aufenthaltsortes nach dem Spiel in verwirrenden Angaben. Aus dem Anzeigerapport vom 28. November 2019 geht hervor, dass eine Personengruppe, die an der Schlägerei beteiligt gewesen sein soll, den Platz vor dem Eintreffen der Polizei bereits verlassen hatte. Die Gruppe konnte durch die Polizei erst an der .________ angehalten werden (pag. 10). Auf Frage, ob er sich nach dem Spiel unter jener Gruppe befand, die von der Polizei erst an der .________ angehalten werden konnte (pag. 24), erklärte er zu- erst bejahend, dass er bei dieser Gruppe gewesen sei und nicht mehr auf dem Fussballplatz. Im Anschluss führte er aus, es stimme aber nicht, dass er schnell vom Platz weggegangen sei, sondern er sei noch auf dem Platz kontrolliert worden (pag. 641 Z. 1 ff.). Vermeintlich erklärend sagte er daraufhin aus, er sei zuerst noch auf dem Platz geblieben und durch die Polizei bereits dort kontrolliert worden. Da- nach seien sie gegangen und die Polizei habe sie wieder kontrolliert und dann noch das Foto [vgl. Foto auf pag. 20] gemacht (pag. 640 f. Z. 44 ff.). Auf erneute Nach- frage antwortete der Beschuldigte schliesslich, er sei bei der Gruppe an der .________ dabei gewesen und erst dort von der Polizei kontrolliert worden (pag. 641 Z. 6 f.). Das dargelegte Aussageverhalten erweckt den Anschein, dass sich der Beschul- digte zwischenzeitlich in eine Schutzbehauptung flüchten wollte, da er wohl an- nahm, es werde zu seinen Ungunsten ausgelegt, wenn er der Gruppe zugeordnet wird, die vom Fussballfeld «flüchtete». Dass sich der Beschuldigte noch vor Eintref- fen der Ambulanz und der Polizei vom Fussballplatz entfernte, wurde von den Zeu- gen P.________ und Q.________ bestätigt. Für die nachfolgende Gesamtwürdi- 28 gung geht die Kammer entsprechend davon aus, dass der Beschuldigte an der .________ angehalten wurde und sich vor Eintreffen der Polizei und der Ambulanz vom Fussballplatz entfernte. Aussageverhalten des Beschuldigten Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte die Anschuldigungen gegenüber seiner Person und gegenüber seiner Fussballmannschaft «K.________» pauschal und ohne nachvollziehbare Begründung von sich weist. Eindrücklich zeigt sich dies ins- besondere in seiner Antwort auf die Frage, ob er an der erstinstanzlichen Urteils- begründung etwas kommentieren wolle. So erklärte er: «Was dort von mir steht, ist alles richtig. Alles was gegen mich spricht, stimmt aber nicht. Das, was die anderen Leute gegen mich gesagt haben, ist falsch. Meine Aussagen stimmen, aber was die anderen sagen, ist gelogen» (pag. 640 Z. 18 ff.). Anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung betonte er zudem vehement, dass niemand von seiner Mannschaft in das Ganze involviert gewesen und auch die Flasche nicht von seiner Mannschaft geworfen worden sei (pag. 641 Z. 16 ff. und 28). Zum Flaschenwurf führte er aus: «Ich weiss nicht, wer es war, aber wir waren es nicht» und «[..] die Flasche kann ja auch von aussen gekommen sein» (pag. 641 Z. 31 f. und 36 f.). Er warf dem Privatkläger ausserdem ohne jegliche Begründung vor, dass dieser ge- nau wisse, dass die Flasche nicht von seiner Mannschaft geworfen worden sei (pag. 641 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte verkennt, dass der Privatkläger stets aussag- te, dass er nicht wisse, wer die Flasche geworfen habe und er den Beschuldigten diesbezüglich auch nicht belastete (bspw. pag. 635 Z. 24). Die Aussagen des Be- schuldigten widersprechen diametral den Aussagen der übrigen Personen, wonach die tätliche Auseinandersetzung im Wesentlichen zwischen den .________ und den K.________ stattgefunden hat (bspw. Zeuge O.________, pag. 164 Z. 109 ff.; Zeuge Q.________, pag. 208 Z. 122 ff.; Privatkläger, pag. 48 Z. 64 f.) und der Fla- schenwurf aus der Gruppe der Streitenden kam (bspw. Zeuge P.________, pag. 186 Z. 80 ff., Zeuge Q.________, pag. 207 Z. 112 ff.; Zeuge E.________, pag. 88 Z. 138 ff.). Dem Beschuldigten gelang es auch nicht, seine gegenteiligen Be- hauptungen durch nachvollziehbare Alternativbegründungen zu untermauern. Dass sich der Beschuldigte – trotz des Wissens um die Aussagen der anderen Aussage- personen – nicht nur Beschönigungstendenzen hingibt, sondern vehement jegliche Schuld seitens seiner Mannschaft und auch ihm selbst abstreitet, erschüttert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend Tatbeteiligung massiv. Darüber hinaus versuchte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, die allgemeinen Geschehnisse und insbesondere die vorange- henden Provokationen während des Halbfinalspiels zu verharmlosen. So erklärte er, dass eine aufgeheizte Stimmung zum Fussballspielen dazugehöre, und wenn man dies nicht aushalte, dann müsse man nicht aufs Feld (pag. 640 Z. 29 ff.). Schuld an der Eskalation sei der erste Schlag gewesen [Schlag von L.________ gegen F.________]. Dieser sei aber eben gerade nicht von ihrer Seite gekommen (pag. 640 Z. 32 ff.). Auch diese Aussagen zeigen deutlich auf, wie der Beschuldigte versucht, die Handlungen der anderen Personen in den Vordergrund zu rücken und diejenigen seiner Mannschaft herunterzuspielen. 29 Das Aussageverhalten ist mit der Vorinstanz als inkonsequent und widersprüchlich zu bezeichnen. Seinen Aussagen entziehen sich oft jeglicher Logik, weisen deutlich erkennbare Schutzbehauptungen auf und werden von niemandem sonst bestätigt bzw. gestützt. Im Gesamten sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft, weshalb nicht auf sie abgestellt werden kann. 13.9 Weitere subjektive Beweismittel Auf die Wiedergabe der Beweiswürdigung der Zeugen, welche von vornherein kei- nen möglichen Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten geben (F.________, M.________, N.________), wird verzichtet. Die Kammer verweist diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Würdigungen (S. 13 f., 16 f. und 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 433 f., 436 f. und 437 f.). 13.10 Fazit / Beweisergebnis Soweit das Rahmengeschehen betreffend wurde dieses am Schluss nicht mehr bestritten. Es ergibt sich im Übrigen auch bereits aus der rechtskräftigen Verurtei- lung von F.________, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die vorangehen- de Aussagewürdigung hat eindrücklich aufgezeigt, dass der Beschuldigte oftmals im Widerspruch zu allen anderen befragten Personen aussagte. Wie bereits aufge- zeigt, belasten insbesondere die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen E.________ den Beschuldigten schwer. Der Privatkläger sagte glaubhaft aus, dass der Beschuldigte sich körperlich durch Schlagen am Raufhandel beteiligt habe. Zeuge E.________ vermochte zwar keine konkreten Handlungen des Beschuldig- ten beschreiben, verortete ihn jedoch konstant im Mittelpunkt der tätlichen Ausein- andersetzung, bezeichnete ihn als einer der über seinen Vater gebeugten Perso- nen und widersprach vehement der Darstellung des Beschuldigten, wonach er ab- seits bei seiner Familie gestanden sei. Die weiter befragten Personen runden die bereits gewonnenen Erkenntnisse zu einem stimmigen Gesamtbild ab. So identifi- zierten auch Zeuge Q.________, L.________ und Zeuge O.________ den Be- schuldigten als Teilnehmer des Raufhandels und belasten ihn damit direkt; jedoch ohne dass sie ihm konkrete Handlungen zur Last legten, was in einem hochdyna- mischen Geschehen wie dem Raufhandel jedoch auch nicht weiter erstaunt. Aus den Aussagen von Zeuge P.________ geht weiter zumindest hervor, dass der Be- schuldigte doch eher im Gesamtgeschehen zugegen war und nicht – wie er selber immer wieder behauptet – abseits mit Frau und Kindern stand. Demgegenüber lie- gen die Aussagen des Beschuldigten vor, die von Schutzbehauptungen und Wider- sprüchen geprägt sind. Im Gesamten kann also festgehalten werden, dass nur der Privatkläger dem Beschuldigten konkrete physische Handlungen vorwirft, jedoch daneben eine nicht zu ignorierende und erdrückende Anzahl an Aussagen vorliegt, die den Beschuldigten als Teilnehmer des Raufhandels einordnen. Hinzukommend kann auch aus dem Rahmengeschehen nichts zu Gunsten des Beschuldigten ab- geleitet werden, im Gegenteil. Hervorzuheben sind hier die durch den Beschuldig- ten und seine Fussballmannschaft vorgenommenen verbalen Provokationen, die von verschiedenen Zeugen beobachtet wurden, und die Tatsache, dass der Be- schuldigte sich noch vor Eintreffen der Polizei und Ambulanz vom Fussballplatz entfernte und erst an der .________ von der Polizei angehalten werden konnte. Hätte er sich nichts zu Schulden lassen kommen, hätte er sich auch nicht vor Ein- 30 treffen der Polizei vom Platz wegbewegen müssen. Die Kammer hat nach dem Ge- sagten keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte durch Einschlagen auf den am Boden liegenden L.________ aktiv bzw. physisch in den Raufhandel involviert war. Dass aus dem Raufhandel zwei Verletzte (der Privatkläger und L.________) her- vorgingen, blieb unbestritten und ist dokumentarisch erstellt. Mit der Vorinstanz ist der angeklagte Sachverhalt gemäss Strafbefehl somit als er- stellt anzusehen. Dem Beschuldigten kann nach Ansicht der Kammer hinlänglich nachgewiesen werden, dass er ebenfalls an der Gewalteinwirkung auf L.________ beteiligt war. III. Rechtliche Würdigung 14. Raufhandel 14.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 133 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden schlichtet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindes- tens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Den objektiven Tatbestand des Raufhandels er- füllt, wer sich an diesem beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel in einer Weise teil- nimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. Liegt ein Raufhandel im beschriebenen Sinne vor, gilt jegliche aktive Teil- nahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder als Streitschlichtung – als Beteiligung (BGE 106 IV 246 ff. E. 3e und BGE 137 IV 1 ff. E. 4.2.2). Der ein- zelne Täter muss nicht in dem Ausmass am Geschehen teilnehmen, wie es zur Entstehung des Raufhandels erforderlich ist. Sofern drei sich tätlich bekämpfende Personen beteiligt sind, genügt schon ein unterstützendes Verhalten für eine Streitpartei, etwa durch Hilfereichungen oder Zustecken von Kampfmitteln, und so- gar auch eine psychische Mitwirkung, etwa durch Anfeuerungen, warnende Zurufe oder Ratschläge. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst (MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 10 ff. zu Art. 133 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die genannten objektiven Tatbestandmerkmale beziehen, also auf die Teilnahme an einem Raufhandel, nicht aber auf die Todes- oder Kör- perverletzungsfolge, da diese nicht Tatbestandsmerkmal, sondern objektive Straf- barkeitsbedingung ist. Der Raufhandel wird nur bestraft, wenn er «den Tod oder die Körperverletzung ei- nes Menschen zur Folge hat». Die Verletzung kann einen Beteiligten oder eine Drittperson treffen (z. B. Zuschauer, Passanten). Unerheblich ist, wer die Verlet- zung verursacht hat. Erforderlich ist, dass wenigstens eine Person objektiv zumin- 31 dest eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erleidet, wobei auch uner- heblich ist, ob ein Strafantrag gestellt wird. Blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB genügen hingegen nicht. Die Verletzung muss zudem aus dem Raufhandel resul- tieren und nicht aus zufälligen oder atypischen Umständen (MAEDER, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 133 StGB). 14.2 Subsumtion Das Vorliegen einer tätlichen Auseinandersetzung im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB ist nicht bestritten. Es liegt folglich ein Raufhandel im Sinne des Gesetzes vor. Gemäss Beweisergebnis ist die aktive Beteiligung des Beschuldigten am Raufhandel – durch physische Einwirken auf L.________ – erstellt. Der Beschul- digte hat durch sein Verhalten ohne Zweifel am Raufhandel teilgenommen bzw. ihn gefördert. Dem Beschuldigten kann zwar keine der verursachten Verletzungen konkret zugeordnet werden, was laut geltender Rechtsprechung und Lehre jedoch auch nicht nötig ist, um den Tatbestand nach Art. 133 Abs. 1 StGB zu erfüllen. Der objektive Tatbestand des Raufhandels ist nach dem Gesagten erfüllt. Daran, dass die Verletzung durch den Flaschenwurf und somit durch den Raufhan- del verursacht wurde, bestehen keine Zweifel. Dies war denn auch gar nicht bestrit- ten. Der Privatkläger erlitt aufgrund des Raufhandels ein Schädelhirntrauma und eine Kieferverletzung, zudem starben ihm zwei seiner Zähne ab. Er war ausserdem während zwei Tagen krankgeschrieben (pag. 40 f., 43 f., 50 Z. 125-139 und 262 f.). Seine Verletzungen erreichen damit klar die Schwelle zur einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 StGB. Nebst dem Privatkläger verletzte sich auch L.________ durch den Raufhandel. Er erlitt mehrere Prellungen, die unter anderem eine Schmerzmittel-Medikation nach sich zogen (pag. 121). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist bei Prellungen die Abgrenzung zwischen Tätlichkei- ten und einer einfachen Körperverletzung oft nur schwer möglich. Für die Abgren- zung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu (BGer 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3). Vorliegend fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich zwei der Prellungen am Hinterkopf und damit in einem sensi- blen Bereich befinden und die verursachten Schmerzen eine Behandlung mit Scherzmittel erforderten. Aus diesen Gründen sind auch die Verletzungen von L.________ als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, die – wie bereits er- wähnt – aus dem Raufhandel entstanden sind. Durch den Raufhandel wurde somit eine unbeteiligte Drittperson und einer der Raufenden verletzt. Die objektive Straf- barkeitsbedingung des Tatbestandes ist damit ebenfalls erfüllt. Ob der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers und von L.________ tatsächlich wollte, kann insofern offengelassen werden, als sich der Vorsatz nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverlet- zungsfolge beziehen muss. Für die Kammer kann aus dem Verhalten des Beschul- digten klar darauf geschlossen werden, dass er sich aktiv an der Auseinanderset- zung beteiligen wollte, um seinen Bruder und seine Mannschaft in der Schlägerei zu unterstützen; er handelte direktvorsätzlich. Folglich ist auch der subjektive Tat- bestand des Raufhandels erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungs- gründe sind keine ersichtlich. 32 Der Beschuldigte hat sich des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Beschuldigte beging die Handlungen, die zum Schuldspruch des Raufhandels führten am 1. Juli 2018 und damit nach der Revision des Strafgesetzbuches. Auf den Vorwurf des Raufhandels ist somit ausschliesslich neues Recht anzuwenden. 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Im Weiteren kann für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung auf die kor- rekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 38 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 459 f.). 17. Strafrahmen, Strafart und Methodik im konkreten Fall Wer des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig erklärt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen reicht demnach von 3 Tagen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe. Vorliegend ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen, da keine aus- sergewöhnlichen Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall nicht zu hart bzw. nicht zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Der konkrete Strafrahmen entspricht demnach dem abstrakten Strafrahmen; innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe festzusetzen. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB) oder eine Geldstrafe 33 voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Da die Kammer vorliegend aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigt sich die Frage nach der Strafart. Für den Raufhandel ist auch oberinstanzlich eine Geldstrafe auszusprechen, wobei dies auch die Wahl der Kammer wäre: Es liegen keine sachlichen Gründe vor, um vorliegend der Freiheitsstrafe den Vorzug gegenüber der Geldstrafe zu geben. Der Beschuldigte ist Ersttäter. Seinem Verhalten während und nach dem Strafverfahren sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf ihn einzuwirken. Es ist somit eine Geldstrafe auszufällen. 18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Tatkomponenten Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Delikts- kategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebun- den, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhin- dern. In zweiter Linie schützt Art. 133 StGB das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Die Vorinstanz führte zur objektiven und subjektiven Tatschwere das Folgende aus (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 460): Es erübrigen sich umfassende Ausführungen. Zur Diskussion steht ein an sich einfacher Raufhandel mit relativ vielen Beteiligten, wie er immer wieder mal vorkommt, ohne dass solches toleriert werden darf. Wesentlich ist, dass keine Waffen verwendet wurden und dass nicht schwerere Verletzungen re- sultierten. Der Beschuldigte selber hat sich einzig an diesem Raufhandelt beteiligt, aktiv beteiligt. Er hat die Auseinandersetzung gemäss Beweisergebnis auch nicht selber ausgelöst und seine Beteili- gung war denn auch, im Verhältnis zu anderen involvierten Personen keineswegs übermässig. Die Auseinandersetzung dürfte, wie in solchen Fällen üblich auch nicht geplant oder gegen bestimmte Personen gerichtet gewesen sein. Hauptgrund waren die Emotionen, die angeheizte Stimmung in Kombination mit dem Alkoholkonsum. Eine direkte Verantwortung für die Verletzung von anderen Be- teiligten kann ihm nicht zugeordnet werden. Insgesamt kann das objektive und subjektive Verschul- den innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens noch als leicht bezeichnet werden. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. In Ergänzung ist anzufügen, dass die Tat für den Beschuldigten klar vermeidbar gewesen wäre. Innerhalb des Strafrahmens bewegt sich das konkrete Tatverschulden noch im un- tersten Bereich. Die VRBS-Richtlinien sehen für einen Raufhandel mit den nachfol- genden Kriterien eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor: - gegenseitige Schlägerei mit je 3-4 Teilnehmern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände - der Beschuldigte hat die Schlägerei nicht ausgelöst und hat keine auffallend grosse Beteiligung an der Auseinandersetzung - aus dem Raufhandel resultieren nur wenige oder leichte Verletzungen 34 Die zuvor dargelegten Ausführungen der Vorinstanz zeigen auf, dass der vorlie- gende Fall in den Anwendungsbereich des beschriebenen Referenzsachverhaltes fällt. Ohne die aus der Schlägerei resultierenden Verletzungen zu bagatellisieren, sind immer noch deutlich härtere Schlägereien mit massiv schwereren Verletzun- gen oder gar Todesfolgen denkbar. Die Kammer erachtet folglich mit der Vorin- stanz eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten bei immer noch sehr leichtem Ver- schulden als angemessen; verschuldenserhöhende oder verschuldensmindernde Umstände sind keine ersichtlich. 18.2 Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit dem erstinstanzlichen Urteil weitgehend unverändert. Der Beschuldigte lebt seit seinem dritten Lebens- jahr in der Schweiz. Er ist nicht einschlägig vorbestraft (pag. 615). Er ist seit 2022 aufgrund von Rückenproblemen (mehrere Diskushernien) arbeitsunfähig und be- zieht Taggelder von CHF 4'200.00 monatlich (pag. 618). Oberinstanzlich gab er an, ab sofort wieder zu 20% arbeitsfähig und vermittelbar zu sein, so dass er fortan Taggelder nur noch zu 80% beziehe und stattdessen zu 20% Arbeitslosengeld (pag. 638 Z. 38 ff.). Er lebt mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kin- dern zusammen (pag. 627 ff.). Seine früheren Schulden tilgte der Beschuldigte mit Hilfe einer Schuldensanierung vollumfänglich (pag. 639 Z. 11 ff.). Den persönlichen Verhältnissen sowie seinem Vorleben lässt sich weder etwas zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten ableiten, was sich für die Strafzumessung neutral aus- wirkt. Auch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich neutral aus. Sein anfänglich wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu seinen Unguns- ten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Aufrichtige Reue oder echte Einsicht konnte jedoch bis zuletzt nicht festgestellt werden. Daran vermag auch die reichlich späte, obergerichtlich angelei- tete Entschuldigung beim Privatkläger im Gerichtssaal nichts zu ändern (pag. 641 Z. 21 ff.). Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind ebenfalls keine ersicht- lich. 18.3 Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet die Kammer somit eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 19. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen des Täters gehören alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen, namentlich Ein- künfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhalts-, Unter- 35 stützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (DOLGE, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 53 zu Art. 34 StGB). In Bezug auf die Tagessatzhöhe sind die aktualisierten finanziellen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen. Der Beschuldigte generierte im Urteilszeitpunkt (und auch in der weiteren Zukunft, siehe Ausführungen zur Ablösung durch die Ar- beitslosenversicherung hiervor) ein Einkommen von CHF 4'200.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Gemäss seinen Aussagen führt seine Ehefrau seit rund einem Jahr ein Coiffeurgeschäft in .________. Der Beschuldigte gab an, dass durch das Coiffeurgeschäft kein Einkommen erzielt werde und die ganze Familie von seinem Einkommen bzw. den Taggeldern lebe (pag. 643 Z. 40 ff.). Der Kammer erscheint dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Ehefrau drei Angestellte be- schäftigt und sogar ein Buchhalter für die Finanzbuchhaltung engagiert wurde, als wenig glaubhaft (pag. 643 f. Z. 40 ff.). Die Kammer geht davon aus, dass die Ehe- frau des Beschuldigten aus der Selbständigkeit im Durchschnitt mindestens CHF 3'000.00 netto monatlich generiert. Dies wird bei der Berechnung des Tages- satzes insofern berücksichtigt, als sie praktisch selber für ihren Unterhalt aufkom- men kann, so dass neben der Pauschale von 25% für Steuern und Krankenkasse nur ein sehr geringer monatlicher Unterstützungsbeitrag des Beschuldigten an sei- ne Ehefrau (15% von CHF 150.00) auslageseitig abgezogen wird. Hinzu kommt der Unterstützungsbeitrag von 15% für das erste und von 12.5% für das zweite Kind. Dies ergibt eine Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF 70.00 (Einkommen CHF 4'200.00, abzgl. Pauschalabzug 25%, abzgl. Unterstützungsbeitrag für Ehe- partner [CHF 22.50; 15% von CHF 150.00], Kind 1 [CHF 472.50; 15%] und Kind 2 [CHF 393.75; 12.5%], ausmachend CHF 2'261.25, dividiert durch 30 Tage). 20. Vollzug der Geldstrafe Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschul- digte ist nicht vorbestraft und es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des gesetzlich vorgesehenen bedingten Vollzugs der Geldstrafe spre- chen. Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt vorliegend aussch- liesslich eine bedingte Strafe – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – in Betracht. 21. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der be- dingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft (zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29. Juni 2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). 36 Die Vorinstanz hielt zur Frage nach der Verbindungsbusse Folgendes fest (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 463): Zur Diskussion steht ein Vorfall von Sommer 2018. Seither hat sich der Beschuldigte bewährt. Im ak- tuellen Strafregisterauszug finden sich keine neuen Delikte. Gestützt darauf erscheint es nicht mehr angezeigt, noch einen sog. Denkzettel auszusprechen. Werden weiter die engen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten berücksichtigt, kann nach Auffassung des Gerichts auf das Aussprechen ei- ner Verbindungsbusse verzichtet werden. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Auf das Ausfäl- len einer Verbindungsbusse wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verzichtet. V. Zivilpunkt Für die theoretischen Grundlagen zum Schadenersatz und der Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 463 ff.). Ergänzend ist Fol- gendes festzuhalten: Hat sich die geschädigte Person als Privatklägerschaft konsti- tuiert und spätestens im erstinstanzlichen Verfahren adhäsionsweise Zivilan- sprüche geltend gemacht, dann ist sie in einem Fall, in dem die beschuldigte Per- son gegen das erstinstanzliche verurteilende Erkenntnis Berufung erhoben hat, nicht nur am erstinstanzlichen Verfahren, sondern, ungeachtet der Stellung von An- trägen, auch am Berufungsverfahren beteiligt, d.h. in dieses Verfahren eingebun- den, wenn und weil die Beurteilung ihrer Zivilforderung vom Ausgang des Beru- fungsverfahrens abhängt (BGE 143 IV 434 E. 1.2.3). Vor dem Hintergrund des eingangs erörterten Nichteintretens auf die Anschlussbe- rufung, des dadurch zu beachtenden Verschlechterungsverbots und der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Privatkläger im vorliegen- den Berufungsverfahren zur Antragsstellung zwar grundsätzlich berechtigt, dies aber nur bis höchstens zu seinen ursprünglichen Anträgen. Seine an der Beru- fungsverhandlung gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (pag. 656) gehen mit der neuerdings verlangten Alleinhaftung des Beschuldigten über die vorinstanzlichen Anträge hinaus und können deshalb nicht gehört werden. Der Privatkläger fällt somit auf seine vor der Vorinstanz gestellten Anträge zurück. Er forderte dort die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Schadenersatz- und Genugtuungszahlung (CHF 837.20 und CHF 8'000.00, zzgl. Zins 5%) unter solida- rischer Haftbarkeit mit E.________ und F.________ (pag. 397). Der Beschuldigte verlangte hingegen die Abweisung der Zivilklage (pag. 402). Die Vorinstanz hat die Zivilklage letztendlich dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen. Zur Begründung hat sie grundsätzlich zu- treffend ausgeführt, dass sich eine Zivilklage stets gegen die beschuldigte Person richten muss, so dass Adhäsionsansprüche gegen Mitttäter jeweils nur in dem ge- gen sie geführten Strafverfahren geltend gemacht werden können; der Einbezug von [verfahrenstechnisch abgetrennten] Mittätern sei ausgeschlossen (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 464 f.). Im Berufungsverfahren steht dem privatklägerischen, vorinstanzlichen Antrag auf zinspflichtige Schadenersatz- und Genugtuungszahlung unter solidarischer Haft- barkeit mit E.________ und F.________ der Gegenantrag des Beschuldigten auf 37 Abweisung der Zivilklage, soweit darauf einzutreten ist, gegenüber (pag. 651). Die Zivilklage ist bereits aufgrund der fehlenden Prozessbeteiligung der notwendigen Streitgenossen E.________ und F.________ – ohne jegliche materielle Beurteilung – zwingend auf den Zivilweg zu verweisen, was einem Nichteintreten entspricht (vgl. dazu Ziff. I.5 hiervor). Die von der Vorinstanz angesprochene Tilgungsfrage (vgl. S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 465) beschlägt materielles Recht und kann nach dem Gesagten entsprechend offengelassen werden. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers werden weder erst- noch obe- rinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Ange- sichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kos- tenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat somit zunächst die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 3'300.00 zu tragen. 22.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen mehrheitlich. Jedoch unterliegt auch der Privatkläger aufgrund des Nichteintretens auf die Anschlussberufung. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), gehen deshalb anteilsmässig zu Lasten beider Parteien. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich mit Blick auf die Anträge, dem Beschuldigten 6/7 der Verfahrenskosten (ausmachend CHF 3'000.00) und dem Privatkläger 1/7 der Verfahrenskosten (ausmachend CHF 500.00) aufzuerlegen, dem Privatkläger infolge Prozessarmut unter Stundung (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). 23. Entschädigungen Nach Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft ge- genüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte 38 Person nach Art. 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Anspruchsberechtigt ist nur die ge- schädigte Person, die sich als Privatklägerschaft im Straf- und / oder Zivilpunkt als Partei konstituierte. 23.1 Entschädigung des amtlichen Vertreters des Privatklägers 23.1.1 Erste Instanz Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'001.45. Diese Entschädigung blieb unangefochten, ist nicht offensichtlich unangemessen und daher zu bestätigen. Mit der Vorinstanz wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ gestützt auf die rechtskräftigen Strafbefehle vom 12. Januar 2021 gegen F.________ (BM 19 50174; pag. 280 ff.) und E.________ (BM 19 52751; pag. 283 ff.) bereits ein amtliches Honorar im Betrag von CHF 1'925.15 zugesprochen und vom Kanton ausbezahlt erhalten hat (obwohl in zwei separaten Strafbefehlen der ganze Betrag verfügt wurde, wohl effektiv nur einmal ausbezahlt; vgl. vorinstanzlich eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt D.________, pag. 399). Dementsprechend verbleibt eine Restzahlung von CHF 4'076.30, welche Rechtsanwalt D.________ vom Kanton Bern direkt vergütet wird. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von CHF 4'076.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'430.30, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Für den bereits durch die Strafbefehle verfügten und ausbezahlten Honoraranteil von CHF 1'925.15 besteht für den Beschuldigten hingegen keine Rückzahlungspflicht, zumal er in zwei Verfahren gegen andere Beschuldigte aus- gesprochen wurde. 23.1.2 Obere Instanz Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt D.________ in seiner Kostennote vom 2. Oktober 2023 (pag. 683 f.) einen Aufwand von 19.80 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 31.10 und Mehrwertsteuer von CHF 307.30 gel- tend, was eine beantragte amtliche Entschädigung von CHF 4'298.40 ergibt. Auf- grund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung erfolgt eine Kürzung auf 16.80 Stunden, die übrig geltend gemachten Aufwände sind nicht zu beanstanden. Demzufolge entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unent- geltliche Rechtsvertretung des Privatklägers vor oberer Instanz mit CHF 3'652.20. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Ent- schädigung im Umfang von 6/7 (ausmachend CHF 3'130.45) verlangen, wenn der Beschuldigte sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, 39 Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 6/7 (ausmachend CHF 775.45) zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'652.20 im Umfang von 1/7 (aus- machend CHF 521.75) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/7 (ausmachend CHF 129.25) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO). 23.2 Entschädigung des Beschuldigten Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft An- spruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Der Privatkläger unterliegt im Berufungsverfahren im Umfang von 1/7 infolge Nicht- eintretens auf die Anschlussberufung. In diesem Umfang hat der Beschuldigte An- spruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 432 Abs. 2 StPO. Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Dr. B.________ als privater Ver- teidiger des Beschuldigten in seiner Kostennote vom 2. Oktober 2023 (pag. 682) einen Aufwand von 18.67 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 26.20, Rei- sezuschläge von CHF 30.00 und Mehrwertsteuer von CHF 363.72 geltend, was insgesamt ein Honorar von CHF 5'087.42 ergibt. Aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung erfolgt eine Kürzung auf 16.67 Stunden. Die übrig geltend gemachten Aufwände erscheinen angemessen. Dementsprechend bestimmt die Kammer das Honorar von Rechtsanwalt Dr. B.________ insgesamt auf CHF 4'548.95. Der Privatkläger hat dem Beschuldigten infolge Nichteintretens auf die Anschlussberufung 1/7 des Honoraranspruchs von Rechtsanwalt Dr. B.________ (ausmachend CHF 649.85, inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 40 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Auf die Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird nicht eingetreten, unter anteilsmässiger Kostenauflage (vgl. Ziff. IV.2, VI.1 und VI.2). II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. April 2022 (PEN 21 95) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als erstinstanzlich für den Zivil- punkt keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils). III. A.________ wird schuldig erklärt: des Raufhandels, begangen am 1. Juli 2018 in Bern und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 133 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 und 4, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 2’100.00. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'300.00. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 (6/7 von total CHF 3'500.00). IV. 1. Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivil- klägers C.________, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 41 Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.56 200.00 CHF 5’312.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 260.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’572.40 CHF 429.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’001.45 volles Honorar CHF 6’640.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 260.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’900.40 CHF 531.35 Total CHF 7’431.75 nachforderbarer Betrag CHF 1’430.30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ vor erster Instanz mit CHF 6’001.45. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ gestützt auf die rechtskräftigen Strafbefehle vom 12. Januar 2021 gegen F.________ (BM 19 50174) und E.________ (BM 19 52751) bereits ein amtliches Honorar im Betrag von CHF 1'925.15 zugespro- chen und vom Kanton ausbezahlt erhalten hat. Dementsprechend verbleibt eine Rest- zahlung von CHF 4'076.30, welche Rechtsanwalt D.________ vom Kanton Bern direkt vergütet wird. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'076.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1'430.30, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivil- klägers C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Ver- fahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.80 200.00 CHF 3’360.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 31.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’391.10 CHF 261.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’652.20 volles Honorar CHF 4’200.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 31.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’231.10 CHF 325.80 Total CHF 4’556.90 nachforderbarer Betrag CHF 904.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ vor oberer Instanz mit CHF 3'652.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von 6/7, ausmachend CHF 3’130.45, zurückzuzahlen 42 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 6/7, ausmachend CHF 775.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Für den verbleibenden Anteil von 1/7 (ausmachend CHF 521.75 resp. CHF 129.25) trifft den Straf- und Zivilkläger C.________ selber die volle Rück- und Nachzahlungs- pflicht, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und 5). V. 1. Die Zivilklage von C.________ gegen A.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden auch oberinstanzlich keine Verfahrenskos- ten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Dem Straf- und Zivilkläger C.________ werden infolge Nichteintretens auf seine An- schlussberufung die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (1/7 von total CHF 3'500.00) zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese Kosten sind ihm auf Grund seiner Prozessarmut vorläufig gestundet (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Der Straf- und Zivilkläger C.________ hat A.________ infolge Nichteintretens auf die Anschlussberufung für dessen Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 649.85 (inkl. Auslagen und MWSt; 1/7 des Honoraranspruchs von Rechtsanwalt Dr. B.________, insgesamt bestimmt auf CHF 4'548.95) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 2 und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Anschlussberufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) 43 Bern, 2. Oktober 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 27. September 2024) Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Weissleder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 44