15. Verrechnung Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnet werden. Die dem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, total ausmachend CHF 4'262.25 (inkl. Auslagen, Reisezuschlag und 7.7% MWST), werden mit den ihm auferlegten, anteilsmässigen erstund oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1’000.00 verrechnet.