Angemessen erscheint vor diesem Hintergrund eine Ausschöpfung des reduzierten Tarifrahmens gemäss Art. 17 Bst. f PKV im Umfang von 15%, was einer Entschädigung von gerundet CHF 2'000.00 entspricht (Sockelbetrag von CHF 50.00 zzgl. 15% des reduzierten Tarifrahmens von CHF 12'475.00). Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 108.15 sowie 7.7% MWST. Der gesamte Parteikostenersatz nach Art. 41 KAG beläuft sich damit für das oberinstanzliche Verfahren auf total CHF 2'270.50. Der Verlegung der Verfahrenskosten folgend sind dem Beschuldigten 2/3 davon, ausmachend CHF 1'513.65, zu entschädigen.