Die Bedeutung der Sache hat sich in oberer Instanz nicht geändert. In Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens und den gebotenen Zeitaufwand ist auch vor oberer Instanz von einem klar unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Aufgrund des oberinstanzlich erfolgten Rückzugs des Strafantrags verbunden mit der Verfahrenseinstellung sowie dem Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg bildeten im schriftlichen Verfahren nur noch die Strafzumessung und der Kostenpunkt Verfahrensgegenstand. Angemessen erscheint vor diesem Hintergrund eine Ausschöpfung des reduzierten Tarifrahmens gemäss Art.