11 Der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten folgend werden 4/5 davon, ausmachend CHF 2'748.60, entschädigt. Besondere Umstände, die einen anderen Verteilschlüssel aufdrängten, sind nicht ersichtlich. 14.2 In oberer Instanz In oberer Instanz weist Rechtsanwalt Dr. B.________ mit Honorarnote vom 20. Dezember 2022 einen Gesamtaufwand von 10.3 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 aus (pag. 235 ff.). Die Bedeutung der Sache hat sich in oberer Instanz nicht geändert.