b PKV im Umfang von 10% auszuschöpfen, was einer Entschädigung von gerundet CHF 3'000.00 entspricht (Sockelbetrag von CHF 500.00 zzgl. 10% des Tarifrahmens von CHF 24'500.00). Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 115.10, der Reisezuschlag von CHF 75.00 sowie 7.7% MWST. Der gesamte Parteikostenersatz nach Art. 41 KAG beläuft sich damit für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 3'435.75.